Eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die bloße Verhandlung über nicht rechtshängige Gegenstände, über die kein Vergleich zustande kommt, ist weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.7.2011 – 5 Ta 77/11

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