Gegen Beschlüsse nach §§ 888, 890 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt (§ 793 i.V.m. § 567 ZPO). In dem Beschwerdeverfahren können eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV) entstehen. Es stellt gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren stets eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), sodass die Gebühren gesondert entstehen.

Wird in einer Familiensache ein Beschluss nach §§ 89 ff. FamFG mit der sofortigen Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ZPO angegriffen, entstehen gleichfalls Gebühren nur nach den Nrn. 3500, 3513 VV. Die Nr. 3200 ff. VV gelten nicht, da Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) VV nur Beschwerden nach den §§ 58 ff. FamFG erfasst, nicht aber sofortige Beschwerden nach den §§ 567 ff. ZPO.

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