1. Nach der Rspr. des BGH gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt (BGH NJW 2003, 898; NJW 2007, 2048).
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Eine solche Partei ist nämlich in der Lage, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder telefonisch zu informieren (BGH a.a.O.; BGH NJW 2003, 2027).
3. Dieser für gewerbliche Unternehmen entwickelte Grundsatz kann nach der Rspr. des BGH und des Senats im Regelfall auf einen Insolvenzverwalter übertragen werden, der selbst Rechtsanwalt ist und einen an seinem Sitz ansässigen Prozessbevollmächtigten bestellt oder gar ein Mitglied der Rechtsanwaltssozietät, der er selbst angehört. Dieser ist nämlich wie sachkundige Mitarbeiter einer Rechtsabteilung in der Lage, einen am Ort des Prozessgerichts tätigen Prozessbevollmächtigten sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen kann in diesen Fällen auch die Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich oder mit Mitteln der Telekommunikation erfolgen (BGH NJW 2004, 3187; NJW-RR 2007, 129; Senat NJW-RR 2004, 715 = AnwBl 2004, 451 = Rpfleger 2004, 376).
4. Ein Rechtsanwalt, der sich als Insolvenzverwalter oder in sonstiger Weise als Partei kraft Amtes selbst vertritt, und andere Parteien, die selbst Rechtsanwalt sind und einen in der Nähe ihrer Kanzlei ansässigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung vor einem auswärtigen Gericht beauftragen, können nicht abweichend behandelt werden. Auch bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, den maßgeblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung juristischer Aspekte einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Kollegen schriftlich oder mit Mitteln der Telekommunikation mitzuteilen (BGH NJW-RR 2005, 1591 = MDR 2006, 117; Senatsbeschl. v. 20.9.2011 – 11 W 1697/11).
5. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn sich ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Naturalpartei klagt oder verklagt wird, in dem betreffenden Rechtsstreit tatsächlich selbst vertritt (vgl. § 78 Abs. 4 ZPO), wie der Kläger dies hier getan hat. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt nicht nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen beanspruchen, sondern auch den Ausgleich der ihm entstandenen Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes und sonstiger Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV. Ein Rechtsanwalt ist nämlich nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst zu vertreten und statt dessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen (BGH NJW 2003, 1534; BGH, Beschl. v. 19.10.2004 – VI ZB 32/04 – nicht veröffentlicht, Kurzzusammenfassung mit kritischer Anm. von Hansens in RVGreport 2005, 75). Die Regel, wonach einer auswärtigen rechtskundigen Partei zuzumuten ist, einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen, gilt insoweit nicht, weil es im berechtigten und vorrangigen Interesse des Rechtsanwalts liegt, sein Anliegen persönlich im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Damit ist gleichzeitig die Prozessführung in eigener Sache vor dem auswärtigen Gericht als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen. Für den zum Insolvenzverwalter bestellten oder in sonstiger Weise als Partei kraft Amtes tätigen Rechtsanwalt gilt dies nicht in gleicher Weise, da hier der Grad der persönlichen Betroffenheit geringer ist als bei einem als Naturalpartei prozessierenden Anwalt (MünchKomm/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn 75; a. A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7005, 7006 Rn 37).
6. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in jedem Fall – selbst wenn man die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach dem RVG verneinen würde – Anspruch auf Erstattung von Parteireisekosten hätte.
a) Das AG München hatte zum Termin am 2.8.2011 das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Nach der Rspr. des BGH, des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die durch die Teilnahme einer Partei an einem gerichtlichen Termin entstandenen Reisekosten in der Regel erstattungsfähig und zwar unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Eine Ausnahme hiervon gilt...