1. Da mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das LG habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt, ist nicht die Klägerin Beschwerdeführer (diese wäre durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert). Es handelt sich vielmehr gem. § 32 Abs. 2 RVG um eine Beschwerde ihres Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht. Auch wenn dies in der Beschwerdeschrift nicht expressis verbis erkennbar ist, ist von dem "prozessual Vernünftigen" auszugehen und im Zweifelsfall anzunehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde gegen eine vorgeblich zu niedrige Wertfestsetzung nur im eigenen Namen eingelegt hat (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 32 RVG Rn 14).
2. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Sie ist gem. § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG statthaft. Der Prozessbevollmächtigte der Partei ist befugt, im eigenen Namen – wie hier geschehen – die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG im Beschwerdeverfahren gem. § 68 GKG zur Überprüfung zu stellen (vgl. Zöller/Herget ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 9, 10 unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 S. 1 RVG).
b) Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich – ebenso wie bei einer Beschwerde namens der Partei – nach § 68 GKG. Die Beschwerdefrist von sechs Monaten seit Erledigung des Verfahrens ist gewahrt (§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Die Erwachsenheitssumme (200,00 EUR) des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist überschritten, da der maßgebliche Unterschiedsbetrag der Gebühr des Beschwerdeführers, berechnet nach dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde beantragten Streitwert (vgl. Zöller/Herget, ZPO a.a.O. § 3 Rn 9 a.E.), höher ist.
c) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen, wobei an die Stelle des Ermessens der ersten Instanz dasjenige des Beschwerdegerichts tritt; wegen der amtswegigen Abänderungsmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG gilt auch kein Verschlechterungsverbot (Zöller/Herget, ZPO a.a.O. § 3 Rn 13).
d) Der auf die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG ergehende Beschluss bindet alle Beteiligten, nicht nur den Beschwerdeführer (Hartmann, KostG, 40. Aufl., GKG § 68 Rn 19 und RVG § 32 Rn 22).
3. Die Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Streitwertfestsetzung.
a) Für die Wertberechnung maßgebend ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung bei Einleitung des Rechtszuges (§ 40 GKG).
Im vorliegenden Fall verbleibt es bei der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten allgemein geltenden Bestimmung des § 48 GKG, dass sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands (§§ 2 bis 9 ZPO) richten.
b) Der Wert wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der gleich demjenigen ist, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will. Diesen Streitgegenstand legen (Klage)-Antrag und (Klage)-Begründung fest; die Begründung wird dabei aber, wie auch weiteres Parteivorbringen, nur zur Auslegung des Antrags herangezogen. Es entscheidet das Interesse des Klägers. Ohne Einfluss auf den Streitwert ist das Vorbringen des Gegners, sein Interesse an einer Abweisung oder Parteivereinbarungen über die Höhe des Streitwerts (Zöller/Herget, a.a.O. § 3 Rn 2).
c) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin in ihrer Klage ihr diesbezügliches Verfahrensinteresse entsprechend dem insoweit geschätzten Wert des Grundstücks gem. § 61 GKG zunächst mit 60.000,00 EUR beziffert.
d) Der Streitwert eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks durch Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch bestimmt sich gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks (vgl. Schneider, Streitwertkommentar 6. Aufl., Rn 430, 432 m. w. Nachw.). Ist ein Grundstück vermacht, so richtet sich der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (Schneider, a.a.O., Rn 5889 m. w. Nachw.).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Miterbe (der nur in Höhe seines Erbteils an dem in den Nachlass fallenden Grundstück beteiligt ist) auf Auflassung und Übereignung dieses Nachlassgrundstücks verklagt wird, sei es bei der Klage eines Miterben (BGH, Beschl. v. 20.4.1956 – V ZR 3/55, NJW 1956, 1071; OLG Bamberg JurBüro 1983, 119 m. w. Nachw.; Schneider, a.a.O. Rn 446) oder eines Nachlassgläubigers wie etwa eines Vermächtnisnehmers, vgl. § 1967 Abs. 2 BGB (Schneider, a.a.O., Rn 449 m. w. Nachw.). Soweit die vorzitierte Rspr. für die Erbauseinandersetzungsklage zwischen Miterben angezweifelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1975 – III ZR 173/72, NJW 1975, 1415; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 284), beruht dies auf dem – im Streitfall nicht einschlägigen – Umstand, dass der Erbteil des klagenden Miterben außer Betracht bleiben soll.
Hintergrund dieser Wertbemessung ist der Umstand, dass Miterben über Nachlassgrundstücke nur gemeinsam verfügen können, da es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandgemeinschaft handelt (§ 2040 Abs. 1 B...