Zwar ist der Verfahrenswert in einstweiligen Anordnungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts des § 41 S. 1 FamGKG (grundsätzlich) nicht in der Regel, vielmehr nur dann zu ermäßigen, wenn sich gegenüber einer "gedachten" Hauptsache auch tatsächlich eine geringere Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens ergibt.

Ungeachtet dessen ist die Entscheidung des OLG aber zutreffend. Für den Zeitpunkt der Wertberechnung ist gem. 34 S. 1 FamGKG entscheidend abzustellen auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Wird im Wege der einstweiligen Anordnung – wie hier – lediglich eine vorläufige Regelung über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände begehrt, spricht dies für eine geringere Bedeutung gegenüber einer gedachten Hauptsache, sodass der Wert des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemessen an der Bedeutung gegenüber einem Hauptsacheverfahren zu ermäßigen ist. Insoweit konnte nach § 41 S. 2 FamGKG auch vom hälftigen Hauptsachewert ausgegangen werden.

Dass zu einem späteren Zeitpunkt eine endgültige Regelung erzielt wird, ist insoweit nicht erheblich, weil nachträgliche Veränderungen auf den Verfahrenswert keine Auswirkungen haben (§ 34 S. 1 FamGKG).

Es stellte sich hier aber auch dem OLG die Frage, ob durch die vergleichsweise endgültige Regelung der beteiligten Eheleute über die Haushaltsgegenstände ein Mehrwert anzusetzen gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat dies im vorliegenden Fall offen gelassen, weil die Wertfestsetzung insoweit nicht angegriffen, insbesondere eine entsprechende Festsetzung eines Mehrwerts auch nicht beantragt worden war. Das FamG hatte offenbar für den Vergleich noch keinen Wert festgesetzt, sodass das Beschwerdegericht auch nicht tätig werden durfte.[1] Denn ein Beschwerdegericht kann die Wertfestsetzung nur von Amts wegen abändern (§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG), ist aber nicht berechtigt von Amts wegen erstmalig festsetzen.

Insoweit das FamG dagegen einen Mehrwert für den Vergleich festgesetzt hätte - davon ist im Fall aber nicht auszugehen -, dann hätte das OLG von Amts wegen diesen Wert abändern können. Dies wäre auch dann möglich gewesen, wenn das FamG ausgesprochen hätte, dass der Vergleich keinen Mehrwert hat.

Hier hätte also für den Vergleich ein Mehrwert in Höhe der Hauptsache festgesetzt werden müssen. Einstweilige Anordnung und Hauptsache sind zwei verschiedene Verfahrensgegenstände, sodass bei einem Hauptsachevergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Mehrwert gegeben ist. Dieser Umstand hätte auch dazu geführt, dass die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten Gebühren abzurechnen berechtigt gewesen wären, die ihren tatsächlichen Aufwand honorieren.

Insoweit das FamG den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren richtigerweise auf 1.000,00 EUR festgesetzt hat, war (lediglich) wie folgt abzurechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 1.000,00 EUR)   110,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 1.000,00 EUR)   102,00 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 1.000,00 EUR)   85,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 317,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,33 EUR
  Gesamt 377,83 EUR

Wäre zutreffender Weise ein Vergleichsmehrwert festgesetzt worden, weil die Beteiligten sich abschließend über die Haushaltsgegenstände geeinigt hatten, hätte wie folgt abgerechnet werden können:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 1.000,00 EUR) 110,50 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 2.000,00 EUR) 106,40 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 3.000,00 EUR   245,70 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 1.000,00 EUR) 85,00 EUR  
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 2.000,00 EUR) 199,50 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 3.000,00 EUR   283,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 747,20 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,97 EUR
  Gesamt 898,17 EUR

Soweit Gerichte den Verfahrenswert wegen des Abschlusses eines endgültigen Mehr-vergleichs erhöhen, ist diese Vorgehensweise nicht zutreffend. Festzusetzen ist insoweit immer ein gesonderter Mehrwert des Vergleichs.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

[1] Schneider/Wolf/Volpert/Stollenwerk, FamGKG, § 55 Rn 12.

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