FamFG § 200 Abs. 2 Nr. 1; FamGKG §§ 41, 48
Leitsatz
Einigen sich die Beteiligten in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der Haushaltsgegenstände auf eine endgültige Aufteilung des Hausrats, so hat dies auf den Verfahrenswert keinen Einfluss. Insoweit kommt allenfalls die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Betracht.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.3.2012 – 6 WF 13/12
1 Aus den Gründen
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das FamG den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gem. § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG 2.000,00 EUR; gem. § 41 FamGKG ist er im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen. Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Beschluss Rechnung. Auch die Beschwerdeführer stellen nicht infrage, dass es sich hier um eine Haushaltssache i.S.v. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG handelt und die Herausgabe von Gegenständen im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt worden ist.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das FamG im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens unter den gegebenen Umständen vom Regelwert des § 48 Abs. 2 FamGKG ausgeht. Dabei hat das FamG zu Recht darauf abgestellt, dass es hier nicht entscheidend auf die Vielzahl der in Rede stehenden Gegenstände ankommt, zumal die Beteiligten über deren Zuordnung im Grundsatz nicht einmal gestritten haben und es lediglich Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Herausgabe an die Antragstellerin gegeben hat. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, dass das FamG seine ursprüngliche Wertfestsetzung zulässigerweise (§ 55 Abs. 3 FamGKG) geändert hat, da für eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.000,00 EUR keine hinreichende Grundlage vorhanden war.
Zu Recht hat das FamG auch nicht davon abgesehen, den Verfahrenswert im Hinblick darauf zu ermäßigen, dass die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung begehrt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beteiligten letztlich darauf geeinigt haben, dass die herausverlangten Gegenstände endgültig bei der Antragstellerin zu verbleiben haben, denn für die Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin ist entscheidend, dass sie lediglich eine vorläufige Regelung nach § 49 FamFG erstrebt hat. Wenn die Beteiligten im Ergebnis gleichwohl eine endgültige Regelung getroffen haben sollten, so kann dies allenfalls zu einem Überhang bei der Einigungsgebühr führen; insoweit ist aber die Wertfestsetzung des FamG nicht angegriffen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich auch nichts anderes aus der von ihnen zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 23.2.2010 – II-3 WF 15/10, NJW 2010, 1385. Dabei kann dahinstehen, ob der dort vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach es sich auf den Verfahrenswert auswirken müsse, wenn in Unterhaltssachen gem. § 246 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung abweichend von § 49 FamFG endgültige Regelungen getroffen würden, denn diese Überlegung ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, da für Haushaltssachen eine vergleichbare Regelung fehlt (vgl. dazu auch Zöller/Geimer/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 246 Rn 1).
Nach alledem ist die Wertfestsetzung des FamG nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückzuweisen ist.
2 Anmerkung
Zwar ist der Verfahrenswert in einstweiligen Anordnungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts des § 41 S. 1 FamGKG (grundsätzlich) nicht in der Regel, vielmehr nur dann zu ermäßigen, wenn sich gegenüber einer "gedachten" Hauptsache auch tatsächlich eine geringere Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens ergibt.
Ungeachtet dessen ist die Entscheidung des OLG aber zutreffend. Für den Zeitpunkt der Wertberechnung ist gem. 34 S. 1 FamGKG entscheidend abzustellen auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Wird im Wege der einstweiligen Anordnung – wie hier – lediglich eine vorläufige Regelung über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände begehrt, spricht dies für eine geringere Bedeutung gegenüber einer gedachten Hauptsache, sodass der Wert des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemessen an der Bedeutung gegenüber einem Hauptsacheverfahren zu ermäßigen ist. Insoweit konnte nach § 41 S. 2 FamGKG auch vom hälftigen Hauptsachewert ausgegangen werden.
Dass zu einem späteren Zeitpunkt eine endgültige Regelung erzielt wird, ist insoweit nicht erheblich, weil nachträgliche Veränderungen auf den Verfahrenswert keine Auswirkungen haben (§ 34 S. 1 FamGKG).
Es stellte sich hier aber auch dem OLG die Frage, ob durch die vergleichsweise endgültige Regelung der beteiligten Eheleute über die Haushaltsgegenstände ein Mehrwert anzusetzen gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat dies im vorliegenden Fall offen gelassen, weil die Wertfestsetzung insoweit nicht angegriffen, insbesondere eine entsprechende Festsetzung eines Mehrwerts auch nicht beantragt worden war. Das FamG hatte offenbar für den Vergleich noch keinen Wert ...