Der Verfahrenswert setzt sich zusammen wie folgt:
- Rückstand betreffend die Monate 9/2009 bis 2/2010, 6 x 2.073,00 EUR
- Jahresbetrag seit 3/2010, 12 x 2.073,00 EUR
- Ergebnis: 18 x 2.073,00 EUR = 37.314,00 EUR.
Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 u. Abs. 2 FamGKG i.V.m. den §§ 34, 38 FamGKG.
In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen – wie hier -, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gem. § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet.
Beim Vorliegen eines Stufenantrages – wie hier – ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist hier der – zur Zeit der Einreichung des Stufenantrags noch nicht bezifferte – Antrag zu 3), den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden Trennungsunterhalt seit September 2009 zu zahlen, d. h. der Leistungsantrag. Maßgeblich für die Wertberechnung in Familiensachen ist gem. § 34 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Das ist hier der Zeitpunkt des Eingangs des Stufenantrages am 25.2.2010.
Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Klägers bzw. Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgeblich (BGH NJW 1997, 1016; OLG Celle OLGR 2009, 490; vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, Anhang I zu § 48 GKG Rn 110).
Hier ist von einer Unterhaltsforderung in Höhe von 2.073,00 EUR monatlich auszugehen, denn das Interesse der Antragstellerin war darauf gerichtet, den sich aus den Auskünften des Antragsgegners ihrer Auffassung nach ergebenden Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen, den sie schließlich mit monatlich 2.073,00 EUR beziffert hat.
Die bereits im Dezember 2010 – und damit nach weniger als zwölf Monaten nach Antragstellung – eingetretene Rechtskraft der Scheidung führt nicht zu einer Begrenzung des Verfahrenswerts. Es kommt auf das Interesse der Antragstellerin zur Zeit des Instanzbeginns an. Zu der Zeit waren der Zeitpunkt der Scheidung und der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht absehbar. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. FamGKG (… höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistung) liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat nicht einen Trennungsunterhaltsantrag anhängig gemacht, mit dem sie (ab Antragseingang) einen Gesamtbetrag nur für eine bestimmte, geringere Monatsanzahl als für zwölf Monate fordert. Das ist nicht schon deshalb so, weil die Ehe letztlich doch binnen eines Jahres rechtskräftig geschieden wurde (KG FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 749, je mit zahlreichen w. Nachw. zum Streitstand; OLG Hamm FamRZ 1996, 502; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 51 FamGKG Rn 12; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2006, 1560; OLG Hamburg OLGR 2001, 27). Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung nicht. Sie ist nicht mit dem seit dem 1.9.2009 geltenden § 34 FamGKG vereinbar und auch nicht mit dem bis dahin auch in Familiensachen (Unterhaltssachen) geltenden § 40 GKG. Es fehlt an der für § 51 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. FamGKG erforderlichen ausdrücklichen Antragstellung für einen bestimmten geringeren Zeitraum. Aufgrund der Unabsehbarkeit des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung zur Zeit der Einleitung des Verfahrens kann auch nicht von einer konkreten immanenten Beschränkung ausgegangen werden. Diese Auffassung führt nicht zu einer unzumutbaren Kostenbelastung. Wenn ein Trennungsunterhalt begehrender Beteiligter wegen eines in Kürze erwarteten rechtskräftigen Scheidungsausspruchs die Kosten seines Trennungsunterhaltsverfahrens gering halten möchte, ist es ihm unbenommen, den Antrag (zunächst) auf eine bestimmte Anzahl unterhalb von zwölf Monaten zu begrenzen.
Die später, und zwar nach Durchführung eines ersten Verhandlungstermins berücksichtigte antragsmindernde Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 760,13 EUR ab Februar 2010 aufgrund einstweiligen Anordnungsbeschlusses wirkt sich nicht Wert mindernd aus, denn auch diesbezüglich steht § 34 FamGKG entgegen, wonach die Wertberechnung bezogen auf den Instanzbeginn vorzunehmen ist.