Der Kläger begehrte aus einer bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung Erstattung von Arztkosten in Höhe von ursprünglich insgesamt 809,79 EUR und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR, jeweils nebst Zinsen. In erster Instanz haben die Parteien nach einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 169,78 EUR den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 69,69 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klageforderung, soweit sie nicht erfüllt oder ihr nicht stattgegeben worden war, weiterverfolgt. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Klägers lediglich 570,32 EUR betrage und damit nicht die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreiche. Die auf den erledigten Teil der Hauptforderung anfallenden Nebenforderungen seien durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zur Hauptforderung geworden.

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