1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
a) Zwar ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen auf mangelnde Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützte Verfahrenskostenhilfeablehnungen nicht gegeben, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dies gilt nicht nur für den in § 127 Abs. S. 2 Hs. 2 ZPO geregelten Fall des Nichterreichens des Berufungs- oder Beschwerdewertes, sondern nach zutreffender allgemeiner Auffassung auch bei Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen, die nach § 57 FamFG nicht anfechtbar sind (BGH FamRZ 2011, 1138 [= AGS 2011, 382]; FamRZ 2005, 790 [= AGS 2006, 83]; OLG Bremen, Beschl. 4.4.2011 – 4 WF 46/11; Beschl. v. 26.7.2011 – 4 WF 115/11; Beschl. v. 18.2.2011 – 5 WF 16/11; Zimmermann, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn 703; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn 47; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 76 Rn 54). Auf diese Verfahren ist § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO analog anzuwenden, um zu vermeiden, dass eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache der – nicht anfechtbaren – Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert (BGH FamRZ 2011, 1138; FamRZ 2005, 790).
b) Dies gilt nach Auffassung des Senats aber nur bei einstweiligen Anordnungen, für die der Weg in die zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist. Gem. § 57 S. 2 FamFG sind Entscheidungen über die dort aufgeführten Verfahrensgegenstände – u.a. gem. § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG Entscheidungen in Gewaltschutzsachen – anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht über diese Verfahrensgegenstände im schriftlichen Verfahren, so ist eine gleichzeitig erfolgte Verfahrenskostenhilfeablehnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, obwohl die Zurückweisung der einstweiligen Anordnung selbst – zunächst – gem. § 57 S. 1 FamFG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist.
Zwar wird insofern vertreten, dass die auf fehlende Erfolgsaussicht gestützte Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auch in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG nur dann anfechtbar sei, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden habe, weil auch in diesen Fällen im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidungen gem. § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar seien (OLG Hamm FamRZ 2011, 53; FamRZ 2011, 234; OLG Celle, FamRZ 2011, 918; OLG Köln, Beschl. v. 29.7.2010 – 4 WF 124/10 [= AGS 2011, 551]; Schürmann in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 11. Kapitel Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rn 296).
Nach anderer Auffassung hat in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG eine Anfechtung einer die Erfolgsaussicht verneinenden Verfahrenskostenhilfeablehnung zur Voraussetzung, dass bei dem Gericht des ersten Rechtszuges ein Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2011 – 4 WF 156/11).
Eine weitere Ansicht hält die Anfechtung einer mit mangelnder Erfolgsaussicht begründeten Verfahrenskostenhilfeablehnung ohne durchgeführte mündliche Verhandlung nur dann für zulässig, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG unter der Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung steht (OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2013 – 4 WF 261/12).
Diesen Auffassungen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn im Hinblick auf die in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenstände liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO nicht vor. Die Einschränkung des Rechtsmittels im Verfahrenskostenhilfeverfahren dient, wie bereits ausgeführt, vor allem dem Zweck zu vermeiden, dass eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache der – nicht anfechtbaren – Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert (BGH FamRZ 2011, 1138; FamRZ 2005, 790). Diese Gefahr besteht aber nur bei Verfahren, die in der Hauptsache keinesfalls in die zweite Instanz gelangen können. Das ist bei den in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenständen nicht der Fall. Denn es besteht eine Anfechtungsmöglichkeit, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat. Es liegt also gerade kein Fall vor, in welchem das Rechtsmittelgericht unter keinen Umständen mit der Hauptsache befasst werden kann, sodass auch nicht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.
Eine Beschränkung der Anfechtbarkeit der Verfahrenskostenhilfeablehnung dahingehend, dass in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG ein Rechtsmittel nur statthaft ist, wenn die zugrunde liegende einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Erörterung zurückgewiesen worden ...