Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Begehren des Antragstellers darf nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt werden.

Die außergebührenrechtlichen Einwände, die der Antragsgegner zur Abwehr des gegen ihn gerichteten Gesuchs erhoben hat, sind evident nicht stichhaltig. Damit stellen sie kein nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG beachtliches Hindernis für die Kostenfestsetzung dar. Zwar hat der Antragsgegner im Hinblick auf seine Rechtsverteidigung nur eine eingeschränkte Substantiierungsobliegenheit. Gleichwohl ist anerkannt, dass Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn sie offensichtlich unbegründet, substanz- oder haltlos sind (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn 141 m.w.Nachw. zur Rspr.). So liegen die Dinge auch hier.

Das Vorbringen, der Antragsteller habe sich pflichtwidrig in einen Interessenkonflikt begeben, ist in keiner Weise nachvollziehbar, und die Behauptung, es habe an einem anwaltlichen Mandat gefehlt, wegen § 89 Abs. 2 ZPO unschlüssig. Demgemäß sind diese Umstände von der Rechtspflegerin auch nicht aufgegriffen worden. Genauso war aber auch die Verjährungseinrede, die die Rechtspflegerin als rechtserheblich angesehen hat, zu vernachlässigen. Der Antragsteller hat insoweit auf den Hemmungstatbestand des § 8 Abs. 2 RVG hingewiesen, der augenfällig zum Tragen kommt, ohne dass sich irgendwelche Bedenken auftun.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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