Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an nichtgebührenrechtliche Einwendungen nach § 11 Abs. 5 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allgemeine, in keiner Weise substantiierte und nach Aktenlage nicht ansatzweise nachvollziehbare Vorwürfe gegen den Prozessbevollmächtigten hindern die Gebührenfestsetzung zu seinen Gunsten nicht.

2. Die Einwendung und Einrede, der Prozess sei vollmachtlos geführt worden, eine etwaige Vergütungsforderung zudem verjährt, sind unerheblich, wenn sie ganz offenkundig nach §§ 89 Abs. 2 ZPO und § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG unbegründet sind.

 

Normenkette

RVG § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 5; ZPO § 89 Abs. 2; BGB § 209

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen 2 O 456/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Mainz vom 18.4.2012 aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung darüber, wer die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, an das LG Mainz zurückgegeben.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Begehren des Antragstellers darf nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt werden.

Die außergebührenrechtlichen Einwände, die der Antragsgegner zur Abwehr des gegen ihn gerichteten Besuchs erhoben hat, sind evident nicht stichhaltig. Damit stellen sie kein nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG beachtliches Hindernis für die Kostenfestsetzung dar. Zwar hat der Antragsgegner im Hinblick auf seine Rechtsverteidigung nur eine eingeschränkte Substantiierungsobliegenheit. Gleichwohl ist anerkannt, dass Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn sie offensichtlich unbegründet, substanz- oder haltlos sind (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 141 m. N. zur Rechtsprechung). So liegen die Dinge auch hier:

Das Vorbringen, der Antragsteller habe sich pflichtwidrig in einen Interessenkonflikt begeben, ist in keiner Weise nachvollziehbar, und die Behauptung, es habe an einem anwaltlichen Mandat gefehlt, wegen § 89 Abs. 2 ZPO unschlüssig. Demgemäß sind diese Umstände von der Rechtspflegerin auch nicht aufgegriffen worden. Genauso war aber auch die Verjährungseinrede, die die Rechtspflegerin als rechtserheblich angesehen hat, zu vernachlässigen. Der Antragsteller hat insoweit auf den Hemmungstatbestand des § 8 Abs. 2 RVG hingewiesen, der augenfällig zum Tragen kommt, ohne dass sich irgendwelche Bedenken auftun.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3565705

JurBüro 2013, 198

AGS 2013, 282

RVGreport 2013, 143

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