Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Auch wenn die angefochtene Entscheidung ebenso wie die Nichtabhilfeentscheidung an ganz erheblichen Begründungsmängeln leiden und sie in ihrer Begründung nicht tragen, weil sie sich mit der aufgeworfenen Problematik nicht auseinandersetzen, sind sie doch im Ergebnis zutreffend.
Ausweislich der Kostenvereinbarung in dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Vergleich, gelten die Kosten des Rechtsstreites sowie des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben. Eine ausdrückliche Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Kosten des Rechtsstreites und damit eine Übernahmehaftung des Beklagten zu 2) fehlt. Anders als in der Beschwerdebegründung ausgeführt, wurden lediglich die Hauptansprüche, die Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens waren, verglichen, nicht aber "das Beweisverfahren". Dass der Kläger auf Nachfrage des Vorsitzenden bekundet hat, dass er die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens einbezogen sieht, begründet keine Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2). Ungeachtet dessen hat eine vermeintliche Vereinbarung keinen Eingang in den Kostentitel gefunden.
Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Dies gilt allerdings nur soweit, wie eine Identität der Parteien und des Streitgegenstandes vorliegt (BGH NJW 2006, 2557; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 91 Rn 13 – selbstständiges Beweisverfahren). Während der Streitgegenstand zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsachverfahren noch als identisch angesehen werden kann, fehlt es vorliegend an einer Identität der Parteien. Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens waren lediglich der Kläger und die Beklagte zu 1). Allein die Beteiligung genügt nicht. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) den Streit verkündet hat und er beigetreten ist, macht ihn nicht zur Partei des selbstständigen Beweisverfahrens, §§ 74, 67 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn 1 und § 74 Rn 4 sowie BGH NJW 1995, 197; BGH NJW 2010, 1377 [= AGS 2010, 166]). Dass der Kläger den Antrag im selbstständigen Beweisverfahren nicht auf den Beklagten zu 2) erweitert hat, muss er sich also zurechnen lassen. Auch aus allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen lässt sich daher eine Haftung des Beklagten zu 2) für die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens nicht herleiten.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz