1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 522 Abs. 1 S. 4, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von der Klägerin verlangten vorprozessualen Kosten von 231,00 EUR für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses – eine Werterhöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurt. v. 12.6.2007 – VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370 [= AGS 2007, 578]; Senatsbeschl. v. 15.5.2007 – VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 [= AGS 2007, 516]; v. 25.9.2007 – VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374; u. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 [= AGS 2008, 187]; BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 [= AGS 2007, 231]).
b) Etwas anderes gilt jedoch, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (Senatsbeschl. v 17.2.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 [= AGS 2009, 344]). Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, a.a.O. m. w. Nachw.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das AG der Klägerin einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung aberkannt hat und die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.
c) Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfahren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 555,60 EUR umfasst, sondern durch die daneben für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten verlangten 231,00 EUR auf über 600,00 EUR erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senatsurt. v. 17.12.2012 – VI ZR 195/12 [= AGS 2013, 111] u. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12; BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 m. w. Nachw. [= AGS 2012, 373]).