Die ZPO kennt eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Streitgenossen grundsätzlich nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass mehrere Streitgenossen gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften.
Eine Ausnahme enthält § 100 Abs. 4 ZPO. Danach ist eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten des Verfahrens möglich und somit auch eine Kostenfestsetzung gegen mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner.
Eine solche gesamtschuldnerische Haftung kommt allerdings nur für mehrere Beklagte in Betracht, nicht auch für mehrere Kläger. Darüber hinaus setzt die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO voraus, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Daran fehlte es hier. Es liegt keine "Verurteilung" vor, sondern eine vergleichsweise Übernahme. Nach einhelliger Kommentierung reicht eine vergleichsweise Übernahme der Klageforderung als Gesamtschuldner nicht aus, um damit allein schon eine gesamtschuldnerische Haftung auch für die Kosten zu begründen. Dazu besteht auch kein Anlass, weil die Parteien im Vergleich ohne Weiteres die gesamtschuldnerische Haftung vereinbaren können.
Im zugrunde liegenden Fall war die angefallene Vergütung des klägerischen Prozessbevollmächtigten sowie die 1,0-Gerichtsgebühr der Nrn. 1210, 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. kopfanteilig, gegen die Beklagten festzusetzen. Jeder Beklagte haftet nur auf ein Drittel der Gesamtkosten des Klägers. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Kläger bei Insolvenz eines Beklagten mit einem Drittel seines Kostenerstattungsanspruchs ausfallen wird.
Zu erwägen wäre, ob der Kläger hinsichtlich seines Ausfalls einen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch gegen die anderen beiden Beklagten hat. Dafür könnte der Wortlaut des § 100 Abs. 4 ZPO sprechen, der eine gesamtschuldnerische Haftung nach bürgerlichem Recht unberührt lässt. Insoweit ließe sich also durchaus erwägen, ob der Kläger sein ausgefallenes Drittel nicht gegenüber den anderen beiden Beklagten als Verzugsschaden geltend machen kann. Dagegen spricht aber entscheidend der geschlossene Vergleich. In dem Vergleich haben die Parteien die Kostenschuld explizit geregelt, nämlich als Teilschuldnerschaft (§ 100 Abs. 1 ZPO). Von daher dürften materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche durch den Vergleich ausgeschlossen sein.
Wichtig
Schließt der Anwalt für seine Partei einen Vergleich mit Gesamtschuldnern, so muss er unbedingt darauf achten, dass nicht nur hinsichtlich der Hauptsache die gesamtschuldnerische Haftung tituliert wird, sondern auch hinsichtlich der Kosten. Selbst dann, wenn hinsichtlich der Hauptforderung an sich eine Teilschuldnerschaft vorliegt, kann gegebenenfalls im Wege des Vergleichs erreicht werden, dass die Beklagten zumindest für die Kosten – wenn nicht sogar auch für die Hauptforderung – die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen, was dem Kläger dann eine zusätzliche Sicherheit bietet.
Norbert Schneider