Die Strafvollstreckungskammer hatte durch Beschluss festgestellt, dass die von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht des Verurteilten nicht entfällt, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt sowie Auflagen und Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht erteilt. Dagegen hat der Verurteilte durch seinen Anwalt Beschwerde gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2, 304 StPO eingelegt. Der Vorsitzende des Strafsenats hat den Anwalt daraufhin als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Später hat der Senat dann die die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Pflichtverteidiger beantragte daraufhin beim LG, seine Vergütung für das Beschwerdeverfahren mit 309,40 EUR festzusetzen, und zwar 132,00 EUR Grundgebühr, 108,00 EUR Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung, 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale, 49,40 EUR Umsatzsteuer. Die Kostenbeamtin des LG hat die erstattungsfähigen Kosten auf 128,52 EUR festgesetzt, dabei vom Kostenantrag des Verteidigers 132,00 EUR Grundgebühr sowie die Postentgeltpauschale von 20,00 EUR in Abzug gebracht, da diese im Strafvollstreckungsverfahren (Grundgebühr) bzw. im Beschwerdeverfahren (Post- und Telekommunikationspauschale) nicht (noch einmal) entstanden seien. Der festgesetzte Betrag errechnet sich somit aus 108,00 EUR Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung gem. Nr. 4204 VV sowie 20,52 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV.

Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat der Verteidiger Erinnerung eingelegt und diese auf die Versagung der Erstattung der Post- und Telekommunikationspauschale nebst Umsatzsteuer (20,00 EUR und 3,80 EUR) beschränkt. Der Verteidiger des Betroffenen vertritt die Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren die Post- und Telekommunikationspauschale angefallen sei.

Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen, da die Postentgeltpauschale im erstinstanzlichen Strafvollstreckungsverfahren und im strafvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur einmal entstehe.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Kostenfestsetzung insoweit aufgehoben, als die Festsetzung einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen abgesehen worden ist und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, bei der erneuten Festsetzung der genannten Pauschale auch für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und den zusätzlichen Betrag nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer zur Auszahlung anzuweisen.

Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor die vom LG zugelassene Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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