Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Rechtsanwalt im Grundsatz "die Gebühren" in jedem Rechtszug fordern (vgl. auch § 17 Nr. 9 RVG). Damit korrespondiert die Vorbem. 4.2 VV (Abschnitt 2: Gebühren in der Strafvollstreckung), wonach im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache "die Gebühren" besonders entstehen. Soweit ersichtlich wird in der obergerichtlichen Rspr. zu diesen Gebühren auch die Auslagenpauschale gerechnet (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2009, 348; OLG Schleswig AGS 2005, 444).

Zwar spricht gegen diese Auslegung § 1 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach sich die anwaltliche Vergütung aus den "Gebühren" und den "Auslagen" zusammensetzt, sodass zu den "Gebühren" an sich nicht die "Auslagen" gehören, damit auch nicht die Postentgeltpauschale. Andererseits bestimmt Nr. 7002 VV, dass die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen "in jeder Angelegenheit" anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV gefordert werden können. Damit besteht ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, nach der der Rechtsanwalt nur "Gebühren" in jedem Rechtszug fordern kann, und Nr. 7002 VV, die dieses auch für "Auslagen" ermöglicht. Entsprechend drängt sich die Frage auf, ob die einfachgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG der Anm. zu Nr. 7002 VV vorgeht. Dies kann letztlich jedoch dahin gestellt bleiben, da die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG entgegen dem Wortlaut und der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 RVG dahingehend auszulegen ist, dass jedenfalls neben Gebühren auch Auslagen erfasst sind. Hierfür spricht die historische Auslegung. Denn in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1971, Entwurf Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 229) wird für die Beschwerdegebühren des vorliegend einschlägigen Abschnitts 2 hervorgehoben, dass die insoweit gesondert anfallenden Gebühren nicht wie nach der Vorbem. 4.1 VV (zu Abschnitt 1) durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten sein sollen. Zugleich werden in diesen Materialien die Tragweite der in der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheidung sowie der in der Beschwerdeinstanz zu erbringende erhebliche Zeitaufwand hervorgehoben. Es war ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers, durch die neuen Vorschriften im Teil 4 Abschnitt 2 VV für eine ordnungsgemäße Verteidigung auch im Bereich der Strafvollstreckung zu sorgen. Dem Rechtsanwalt sollte es ermöglicht werden, im Strafvollstreckungsverfahren die Interessen des Mandanten auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertreten zu können. Deshalb ist beispielsweise auch die besondere Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren eingeführt worden, die der im Regelfall besonderen Bedeutung der Beschwerde im Vollstreckungsverfahren Rechnung trägt. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine "besondere Angelegenheit" i.S.d. § 15 RVG handelt, entsteht nach hiesiger Auslegung die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV im Beschwerdeverfahren noch einmal (ebenso OLG Braunschweig StraFo 2009, 348; vgl. Hartung, RVG, 2. Aufl., 7001, 7002 VV Rn 10; Burhoff, RVGreport 2009, 311; Burhoff, RVGreport 2006, 153).

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