Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung betreffend die Folgesache Güterrecht im Endbeschluss des AG ist als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Zwar ist die Kostenentscheidung in einer Ehesache grundsätzlich nur mit der Hauptsache, aber nicht isoliert anfechtbar (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 150 FamFG Rn 8). Soweit eine Kostenentscheidung in einer Ehesache auf einer teilweisen Antragsrücknahme – Rücknahme eines Antrags in einer Folgesache – beruht, ist die Kostenentscheidung jedoch isoliert anfechtbar, auch wenn es sich bei der zurückgenommenen Folgesache um eine Familienstreitsache (wie hier Güterrecht, § 112 Nr. 2 FamFG) handelt (vgl. BGH FamRZ 2007, 893 zu § 93a ZPO a.F. [= AGS 2007, 532]). Statthaftes Rechtsmittel ist dann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 bis 572 ZPO.
Diese hat in der Sache keinen Erfolg. § 150 Abs. 4 FamFG lässt eine Abweichung vom Regelfall der Kostenaufhebung nach billigem Ermessen zu, weshalb sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, beschränkt (BGH a.a.O.). Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung ergibt sich nicht. Das AG hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abgestellt (vgl. dazu Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 150 Rn 11 m. w. Nachw.).
Der Ausspruch des AG war aber wie im Tenor näher dargestellt zu korrigieren, da auch nach Rücknahme der Folgesache Güterrecht einheitlich im Rahmen des § 150 FamFG über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. BGH a.a.O.). Es ist unter Anwendung der Billigkeitsklausel des § 150 Abs. 4 FamFG eine Kostenquote zu bilden; eine Differenzierung nach den einzelnen Verfahrensgegenständen – Scheidung nebst Folgesache Versorgungsausgleich einerseits und Folgesache Güterrecht andererseits – ist nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Einzelverfahrenswerte errechnet sich eine Quote von 92 % zu 8 %, wenn der Antragsteller die Kosten für die Folgesache Güterrecht alleine zu tragen hat und im Übrigen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.