1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gem. § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h.M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464b Rn 6 m.w.Nachw.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m.w.Nachw. [= AGS 2003, 177]) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entscheiden wird (Meyer/Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464b Rn 7; a.M. OLG Düsseldorf NStZ 2003, 324 [OLG Düsseldorf 21.10.2002 – 3 Ws 336/02]; gem. § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter). Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.
Auch der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 StPO) ist erreicht, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
a) Die durch das AG festgesetzte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV in Höhe von 85,00 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Betrag entspricht der Mittelgebühr, die ein Wahlanwalt beanspruchen kann. Ausgangspunkt ist beim Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens, keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag (vgl. LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; AG Altenkirchen JurBüro 2000, 638; AG Fürstenwalde JurBüro 2007, 418; Hartmann, KostG, 42. Aufl., VV 5100, Vorbem. 5.1, Rn 5). Die von dem Verteidiger bestimmte Grundgebühr in Höhe von 110,00 EUR ist unverbindlich. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn 54 m.w.Nachw.).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass teilweise auch in der Judikatur (vgl. AG Limburg AGS 2009, 161) die Ansicht vertreten wird, dass dem Rechtsanwalt insoweit ein Ermessenspielraum von bis zu 30 % zuzugestehen sei (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn 54 m.w.Nachw.).
Die Kammer legt eine Toleranzgrenze von 20 % zugrunde. Sie konkretisiert damit ihre Entscheidung vom 16.12.2008 – 24 Qs 113/08. Die Zwanzig-Prozent-Linie ist dabei aber nur als "Merklinie" anzusehen (so auch LG Kaiserslautern MDR 1991, 559; OLG München MDR 2004, 176) und bei der Bewertung der individuelle Fall zu berücksichtigen, weil anderenfalls keine Ermessensausübung vorliegt (AG Kehl, 4 C 19/11 v. 26.4.2011; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 14 Rn 24). Eine zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt liegt auch bei Nichtüberschreiten der "Toleranzgrenze" von 20 % nur dann vor, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den im Gesetz genannten Bemessungskriterien erfolgt (vgl. KG AGS 2004, 443). Überschreitet der Anwalt den Ermessensspielraum, so setzt das Gericht die billige Gebühr fest; dabei wird der dem Anwalt zustehende Ermessensspielraum nicht mehr berücksichtigt (vgl. Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Anl., § 14 Rn 54). Unter Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG und unter Berücksichtigung der durch den Vertreter der Landeskasse vorgetragenen Argumente, denen sich die Kammer insoweit anschließt, ist die Mittelgebühr in Höhe von 85,00 EUR die angemessene Grundgebühr nach Nr. 5100 VV.
b) Entsprechendes gilt für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV. Auch insoweit ist die Mittelgebühr in Höhe von 135,00 EUR unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG angemessen, die den "Toleranzrahmen" von 20 % überschreitende Bestimmung des Rechtsanwalts unbillig und nicht verbindlich.
c) Entgegen der Auffassung des AG und des Vertreters der Landeskasse ist die Gebühr Nr. 5115 VV entstanden. Burhoff (in: RVG, 3. Aufl., Nr. 5115 VV Rn 10) empfiehlt zu Recht, dass der Verteidiger seine erste Eingabe im Bußgeldverfahren mit einen Einstellungsantrag verbinden solle, weil dann seine Mitwirkung an einer späteren Einstellung kaum zu widerlegen sein dürfte.
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Mitwirkung des Verteidigers aus den Akten. Der ist danach schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassend für den Betroffenen tätig geworden. Er hat für diesen nicht nur Einspruch eingelegt und erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist erreicht, sondern mit Schriftsatz vom 28.10.2010 an die Verwaltungsbehörde auch vorgetragen, dass ein anderer als sein Mandant der Fahrzeugführer gewesen sein könnte, weil der betreffende Pkw üblicherweise von mehreren Mitarbeitern genutzt werde. Das vorhandene Lichtbild lasse weder seinen Mandanten noch einen seiner Mitarbeiter zweifelsfrei erkennen. Diese Argumentation hat die zuständige Amtsrichterin zumindest auch veranlasst, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen "sehr zweifelhaft" sei. Gleichzeitig regte sie an, einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG zuzu...