Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 KostO gelten entsprechend. Während nach § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG einerseits das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO von der Verweisung selbst dann erfasst ist, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlass ist, will der Gesetzgeber, insoweit Verfügungen von Todes wegen betroffen sind, das Schuldenabzugsgebot berücksichtigt wissen. Auf die für Erbausschlagungen maßgebliche Vorschrift (§ 112 KostO), die den Geschäftswert nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Nachlass bemisst, verweist § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht, sodass auch dogmatisch dahingehend argumentiert werden könnte, dass § 46 Abs. 4 KostO gar nicht einschlägig sei. Diese Auslegung wäre allerdings nur von kurzer Dauer, weil die KostO zum 1.8.2013 aufgehoben wird und § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG zukünftig nicht mehr auf bestimmte, sondern auf alle für eine Beurkundung geltenden Verfahrensvorschriften des neuen, die KostO ersetzenden, GNotKG und deshalb auch auf § 103 GNotKG verweist, wonach bei Erbausschlagungen ein Schuldenabzug wie bisher in voller Höhe erfolgen soll, um überschuldeten Nachlässen Rechnung zu tragen.
Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen der Geschäftswert rechnerisch häufig nur 0,00 EUR beträgt oder negativ zu bemessen wäre. Daraus folgt allerdings nicht, dass derartige Tätigkeiten trotz Fehlens eines wirtschaftlichen Werts weder kostenfrei sein sollen noch die Mindestgebühr auslösen. Vielmehr lösen die Tätigkeiten die sich aus der niedrigsten Wertstufe ergebende Gebühr aus, sodass der Verfahrenswert nach § 36 Abs. 1 FamGKG auch nicht mit 0 EUR, sondern mit 500,00 EUR zu bemessen sein dürfte, selbst wenn bei dem mit 0 EUR in Ansatz gebrachten Verfahrenswert die Gebühr in derselben Höhe ausgelöst würde. Bedeutung hat die Unterscheidung für den Fall, dass mehrere Verfahrensgegenstände vorliegen. So hatte auch das OLG über die Genehmigung der Ausschlagungserklärungen zweier minderjähriger Kinder und damit über zwei Verfahrensgegenstände zu befinden. Dieser Fall ist von § 36 Abs. 2 FamGKG nicht erfasst, sodass das insoweit geregelte Additionsverbot nicht eingreift. Würde der Wert hier mit 0 EUR zutreffend berücksichtigt worden sein, würden sich mehrere Verfahrensgegenstände zu Lasten der Verfahrensbevollmächtigten nie auswirken können. Das dürfte der Gesetzgeber allerdings nicht gewollt haben.
Wenn doch, sollten Verfahrensbevollmächtigte jeweils gesonderte Genehmigungsverfahren beim Familiengericht anhängig machen, um zumindest eine geringfügige Steigerung der ohnehin kargen Gebühren zu erreichen!
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz