1. Verfahren beim Beschwerdegericht
Mit der Vorlage der Akten ist das Verfahren beim Beschwerdegericht angefallen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Nichtabhilfebeschluss des FamG nicht begründet wurde und auch nicht erkennen lässt, ob sich das FamG mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat (vgl. allgemein zu Form und Inhalt des Vorlagebeschlusses Zöller/Hessler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 572 Rn 10). Ein mangelhafter Nichtabhilfebeschluss führt im Zweifel zur Zurückverweisung des Verfahrens. Allerdings hindert die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens den Senat nicht an einer eigenen Sachentscheidung (Zöller/Hessler, a.a.O, § 572 Rn 4). Vorliegend wird von einer Zurückverweisung abgesehen.
2. Beschwerde der Antragsgegnerin
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Beschwer der Antragsgegnerin.
Ziel der Beschwerde ist eine Heraufsetzung des Verfahrenswerts. Die angestrebte Erhöhung des Verfahrenswerts ist für die Antragsgegnerin jedoch ausschließlich nachteilig. Wird der Verfahrenswert aufgrund der Beschwerde heraufgesetzt, muss die Antragsgegnerin damit rechnen, aus dem dann erhöhten Verfahrenswert auf Zahlung der Verfahrenskosten in Anspruch genommen zu werden, soweit sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse innerhalb der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 ZPO verbessern sollten. Als Beteiligte kann die Antragsgegnerin daher nur durch eine zu hohe, nicht durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert sein (OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80 m.w.Nachw.).
3. Beschwerde des Antragsgegnervertreters
a) Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters ist überwiegend zulässig.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt.
aa) Soweit allerdings mit der Beschwerde eine Anhebung des Verfahrenswertes im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung angestrebt wird, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Bei dem als einstweilige Anordnung bezeichneten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung handelt es sich – entsprechend der Behandlung durch das FamG – ersichtlich um ein Begehren nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO. Das Verfahren nach § 769 ZPO stellt jedoch gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG). Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann insoweit nur entstehen, wenn über den Antrag nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet. Dies war vorliegend nicht der Fall, sodass sich eine Festsetzung des Verfahrenswerts für den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf den Vergütungsanspruch des Antragsgegnervertreters nicht auswirkt.
bb) Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegnervertreters zulässig. Er ist durch die seines Erachtens zu niedrige Wertfestsetzung beschwert. Der gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR wird überschritten.
Hat der im Verfahren tätige Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt, kommt es für die Beschwer auf die Differenz zwischen dem Vergütungsanspruch, wie er sich einerseits aus dem festgesetzten und anderseits aus dem angestrebten Wert ergibt, an (Prütting/Helms/Klüsener, FamGKG, 2009, § 59 Rn 6; siehe auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1936). Vorliegend würde sich bereits die Einigungsgebühr durch die angestrebte Erhöhung des Werts für den Vergleich von 3.948,00 EUR auf 12.725,00 EUR von 245,00 EUR auf 526,00 EUR, also um 281,00 EUR netto erhöhen.
b) Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
aa) Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen bestimmt sich gem. § 51 Abs. 1 FamGKG nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag. Hinzu kommen gem. § 51 Abs. 2 FamGKG die bei Einreichung bereits fälligen Beträge. Im Falle eines Abänderungsantrags ist die monatliche Differenz zwischen dem titulierten und dem mit dem Abänderungsantrag angestrebten Zahlbetrag maßgebend.
In dem vorliegend abzuändernden Vergleich war ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 329,00 EUR tituliert. Begehrt wurde eine Herabsetzung auf Null ab 1.2.2011. Zu dem Jahresbetrag von 3.948,00 EUR (329,00 EUR x 12) sind folglich die in den Monaten Februar bis einschließlich Mai 2011 titulierten und bei Einreichung des Antrags am 13.5.2011 bereits fälligen Beträge (insgesamt 1.316,00 EUR) hinzuzurechnen. Es ergibt sich ein Verfahrenswert von insgesamt 5.264,00 EUR.
bb) Eine weitergehende Erhöhung des Verfahrenswerts findet nicht statt.
Die Einigung der Beteiligten darüber, dass Unterhaltsrückstände und Ansprüche auf Rückforderung überbezahlten Unterhalts nicht bestehen, wirkt sich auf den Verfahrenswert nicht aus. Nach seinem Vortrag ging der Antragsteller davon aus, dass mit Beendigung der Schulausbildung der Antragsgegnerin, mithin ab Februar 2011, kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr bestand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ...