Normenkette

FamFG § 242; FamFGKG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11; ZPO § 769

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 20.07.2011; Aktenzeichen 46 F 1337/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 20.7.2011 (46 F 1337/11) wird verworfen.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 20.7.2011 (46 F 1337/11) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 5.264 EUR festgesetzt wird.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswertes für ein Unterhaltsabänderungsverfahren sowie des Wertes des darin geschlossenen Vergleichs.

Der Antragsteller hatte sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich gegenüber der Antragsgegnerin, seiner volljährigen Tochter, verpflichtet, Ausbildungsunterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts abzgl. des vollen Kindergeldes, mithin monatlich 329 EUR zu zahlen.

Mit seinem am 13.5.2011 beim Familiengericht Freiburg eingegangenen Antrag begehrte er die Abänderung des Unterhaltstitels dahingehend, dass ab 1.2.2011 kein Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu zahlen ist. Gleichzeitig beantragte er "im Wege der einstweiligen Anordnung" ohne mündliche Verhandlung "die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich ... vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens" einzustellen. Die Antragsgegnerin habe Ende Januar ihre Schulausbildung beendet und erziele Erwerbseinkünfte. Es bleibe vorbehalten, die Zahlungen bis einschließlich März 2011 zurückzuverlangen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.7.2011 haben die Beteiligten sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich darauf verständigt, dass bis 30.8.2011 kein laufender Kindesunterhalt geschuldet ist und bis zu diesem Zeitpunkt weder rückständige Unterhaltsforderungen noch Forderungen aus überbezahltem Unterhalt bestehen. In § 2 des Vergleichs wurde festgehalten, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass dem Grunde nach ab 1.9.2011 für den Fall, dass die Antragsgegnerin einen Berufsausbildungsplatz nachweise, Ausbildungsunterhalt geschuldet sei. Eigener Verdienst der Antragsgegnerin sei nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen anzurechnen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Mit Beschluss vom 20.7.2011 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 3.948 EUR festgesetzt.

Hiergegen richten sich die namens der Antragsgegnerin und vom Antragsgegnervertreter in eigenem Namen eingelegten Beschwerden. Der gestellte einstweilige Anordnungsantrag habe einen eigenen Verfahrenswert von 1.974 EUR (6 × 329 EUR). Neben dem laufenden Unterhalt (3.948 EUR) sei der rückständige Unterhalt für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Mai 2011 bei der Bemessung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen. Die behauptete Rückzahlungsverpflichtung wirke sich mit einem Betrag von 1.645 EUR ebenfalls werterhöhend aus. Zudem sei eine Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach ab 1.9.2011 mit einem Gesamtbetrag von 1.210 EUR in die Berechnung einzustellen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in § 2 des Vergleichs die künftige Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach festgestellt worden sei, wodurch sich der Verfahrenswert um den Jahreswert von 3.948 EUR erhöhe. Insgesamt belaufe sich damit der Gegenstandswert der Vereinbarung auf 12.725 EUR.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.1. Mit der Vorlage der Akten ist das Verfahren beim Beschwerdegericht angefallen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts nicht begründet wurde und auch nicht erkennen lässt, ob sich das Familiengericht mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat (vergleiche allgemein zu Form und Inhalt des Vorlagebeschlusses Zöller/Hessler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 572 Rz. 10). Ein mangelhafter Nichtabhilfebeschluss führt im Zweifel zur Zurückverweisung des Verfahrens. Allerdings hindert die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens den Senat nicht an einer eigenen Sachentscheidung (Zöller/Hessler, a.a.O., § 572 Rz. 4). Vorliegend wird von einer Zurückverweisung abgesehen.

2. Beschwerde der Antragsgegnerin

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Beschwer der Antragsgegnerin.

Ziel der Beschwerde ist eine Heraufsetzung des Verfahrenswerts. Die angestrebte Erhöhung des Verfahrenswerts ist für die Antragsgegnerin jedoch ausschließlich nachteilig. Wird der Verfahrenswert aufgrund der Beschwerde heraufgesetzt, muss die Antragsgegnerin damit rechnen, aus dem dann erhöhten Verfahrenswert auf Zahlung der Verfahrenskosten in Anspruch genommen zu werden, soweit sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse innerhalb der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 ZPO verbessern sollten. Als Beteiligte kann die Antragsgegnerin daher nur durch eine zu h...

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