Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei teilweise bewilligter VKH
Normenkette
FamGKG § 51
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen 47 F 117/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 14.12.2010 (47 F 117/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 6.786 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Mit Urteil des AG - Familiengericht - Freiburg vom 5.11.2009 war der Antragsteller verurteilt worden, an die am 19.2.2009 geborene Antragsgegnerin ab deren Geburt monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.
In zwei, jeweils am 28.9.2010 beim Familiengericht Freiburg eingegangenen Schriftsätzen beantragte der Antragsteller zum einen, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, zum anderen, die Unterhaltsverpflichtung aus dem Urteil vom 5.11.2009 rückwirkend zum 19.2.2009 auf null herabzusetzen, hilfsweise den Unterhalt ab Rechtshängigkeit auf null herabzusetzen. Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin formlos zur Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag übermittelt.
Mit Beschluss vom 20.10.2010 bewilligte das AG - Familiengericht - Freiburg dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe, soweit eine Abänderung des Urteils vom 5.11.2009 für die Zeit ab November 2010 begehrt wurde. Im Übrigen wies es den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Den Beschluss über die teilweise Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellte das Familiengericht sodann zusammen mit der ursprünglichen Antragschrift zu.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 stellte die Antragstellervertreterin nach Scheitern eines Einigungsversuchs den Antrag aus der Antragschrift vom 27.9.2010, soweit eine Abänderung des Unterhaltstitels ab Rechtshängigkeit des Antrags geltend gemacht wurde. Das Familiengericht setzte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf 2.388 EUR fest.
Gegen die Höhe des festgesetzten Verfahrenswerts wendet der Antragsgegnervertreter mit seiner Beschwerde ein, der im Schriftsatz vom 27.9.2010 gestellte Antrag auf Abänderung des Urteils rückwirkend zum 19.2.2009 sei nicht unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt worden. Die im Zeitraum von 19.2.2009 bis September 2010 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge seien daher dem Verfahrenswert hinzuzurechnen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.1.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt. Zwar wurde das den angefochtenen Beschluss enthaltende Protokoll dem Antragsgegnervertreter nur formlos übermittelt. Er hat jedoch - so ergibt es sich zumindest aus einem handschriftlichen Vermerk auf dem Original der Rechtsmittelschrift vom 22.12.2010 - per Telefax am 23.12.2010 die Rechtsmittelschrift eingereicht.
Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters ist auch begründet.
Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der vom Antragsteller aufgrund eines bestimmten Sachverhalts begehrte prozessuale Anspruch. Wird die Titulierung von Unterhalt oder die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels angestrebt, bestimmt sich der Wert des Verfahrens gem. § 51 FamGKG nach dem in den ersten zwölf Monaten nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag (Abs. 1) zzgl. der bei Einreichung des Antrags bereits fälligen Beträge (Abs. 2). Der Einreichung des Hauptsacheantrags steht nach § 51 Abs. 2 Satz 2 FamGKG die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Hauptsacheantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Vorliegend wurde der Hauptsacheantrag zusammen mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht. In diesem Fall ist es Aufgabe des Antragstellers, deutlich und unmissverständlich klarzustellen, ob der Sachantrag unbedingt, oder nur für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden soll (BGH FamRZ 1996, 1142; OLG Köln FamRZ 1997, 375; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 117 ZPO Rz. 27; Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009; § 117 Rz. 5).
Keinem der beiden eingereichten Schriftsätze lässt sich eine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass der Zahlungsantrag nur unter dem Vorbehalt oder nur im Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden sollte. Die Schriftsätze enthalten weder eine entsprechende Bedingung, noch ist die Antragschrift ausdrücklich oder in sonstiger Weise - etwa durch fehlende Unterschrift - als Entwurf gekennzeichnet. Damit liegt ein unbedingter Antrag zur Hauptsache vor. Der Gegenstand des mit Einreichung des Schriftsatzes vom 27.9.2010 anhängig gewordenen Verfahrens (BGH, FamRZ, a.a.O.), ist folglich durch den darin enthaltenen Antrag auf Zahlung von Un...