Die Beschwerde ist laut § 58 Abs. 1 FamGKG zulässig. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, es sei ein zu hoher Kostenvorschuss angefordert worden. In diesem Sinne hat das FamG die Beschwerde aufgefasst; das ist zutreffend.
Es handelt sich vorliegend um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Hier wird nämlich eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB geltend gemacht. Für Ehewohnungssachen bestimmt § 48 FamGKG den regelmäßigen Streitwert, wenn die Eheleute getrennt leben, wie hier, mit 3.000,00 EUR. § 48 Abs. 3 FamGKG erlaubt die Festsetzung eines höheren oder eines niedrigeren Wertes, wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Der Senat ist nicht der Auffassung, im Hinblick darauf, dass es hier auch eine Regelung nach § 745 Abs. 2 BGB gehe, es liege keine Ehewohnungssache vor. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB findet auch Anwendung, wenn ein Ehegatte die in Miteigentum stehende Wohnung nach seinem Auszug dem anderen Ehegatten freiwillig überlässt. Nach dem Wortlaut wird die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht davon abhängig gemacht, dass aufgrund eines Verfahrens nach § 1361 BGB ein Räumungstitel besteht (so auch Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., Rn 20 zu § 1361b; Gerhard in HB FamFR, 9. Aufl., 6. Kapitel Rn 98 m.w.Nachw.; Weber-Moneke in Müko, BGB, 6. Aufl., Rn 17 zu § 1361b m.w.Nachw.; unentschieden Neumann in BOK-BGB, Rn 14 zu § 1361b).
Davon geht auch das AG aus, es hat aber unter Berufung auf § 48 Abs. 3 FamGKG den Wert entsprechend § 9 ZPO höher festgesetzt, nämlich analog der für den Unterhalt getroffenen Regelung des § 51 FamGKG (12-facher Monatsbetrag zuzüglich Rückstände).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Daraus, dass für Ehewohnungssachen generell ein Regelstreitwert von – hier – 3.000,00 EUR vorgegeben wird, ergibt sich, dass damit auch Verfahren über Nutzungsentschädigung gemeint sind. Nach der vom AG vertretenen Auffassung wird diese Regelung, soweit Nutzungsentschädigung verlangt wird, in ihr Gegenteil verkehrt und sozusagen als Regelausnahme nach § 48 Abs. 3 FamGKG angesehen. Ehewohnungssachen, in denen eine Nutzungsentschädigung begehrt wird, unterschieden dann immer § 48 Abs. 3 FamGKG. Eine derartige Intention kann dem Gesetzgeber, der ja diese Festwerte mit dem FamGKG neu eingeführt hat, kaum unterstellt werden (in diesem Sinne auch OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2013 – 6 UF 96/12 m. abl. Anm. von Poppen, FamFR 2013, 254 [= AGS 2013, 183], soweit dies auch für – hier nicht in Rede stehende – Ansprüche nach der Scheidung gelten soll, OLG Bamberg, Beschl. v. 10.2.2011, FamRZ 2011, 1424 [= AGS 2011, 197]).
Auch aus Wertungsgesichtspunkten besteht kein Anlass, Verfahren, in denen es um Nutzungsentschädigung geht, höher zu bewerten (eine niedrigere Bewertung käme nur in Betracht, wenn es um relativ kurze Zeiträume oder einen sehr niedrigen Nutzwert geht). Denn der Wert der Nutzung und die mögliche Entschädigung entsprechen einander regelmäßig. Warum dann das eine mit einem Fixbetrag bewertet werden soll. das andere aber nicht, ist nicht ersichtlich.
Deshalb kann hier ein Vorschuss nur ausgehen von einem Wert von 3.000,00 EUR angefordert werden. Zugleich ist der Verfahrenswert nach § 55 Abs. 3 FamGKG anderweitig auf 3.000,00 EUR festzusetzen.