Das AG hatte der Beteiligten, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, Beratungshilfe "für folgende Angelegenheit": "Beratung/Vertretung a) Trennung, b) Umgang, c) Unterhalt, d) Fahrzeug" gewährt. Die Antragstellerin, die für die Beteiligte als Rechtsanwältin in den vier Komplexen tätig geworden war, beantragte daraufhin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 4 x jeweils 99,96 EUR (Gebühr gem. Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR zzgl. 14,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer). Der Rechtspfleger setzte zugunsten der Antragstellerin 99,96 EUR fest und lehnte eine weitergehende Festsetzung ab. Die gegen den ablehnenden Beschluss gerichtete Erinnerung der Antragstellerin wies das AG nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger zurück. In dem Beschluss wurde die Beschwerde zugelassen. Das LG wies die Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin hob der Senat den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück, weil der Einzelrichter der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen und gleichwohl die Sache nicht der Kammer übertragen hatte. Das LG wies die Beschwerde der Antragstellerin daraufhin erneut zurück und ließ wiederum die weitere Beschwerde zu, und zwar nunmehr durch Beschluss der Kammer.

Mit ihrer weiteren Beschwerde beansprucht die Antragstellerin weiterhin die Festsetzung von weiteren 3 x 99,96 EUR mit der Begründung, dass der Beteiligten Beratungshilfe für vier Angelegenheiten bewilligt worden sei und sie, die Antragstellerin, unbestritten in diesen vier Angelegenheiten tätig geworden sei. Sie hat auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass sie die festgesetzten 99,96 EUR als für die Angelegenheit "Trennung" festgesetzt ansehe.

Die weitere Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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