Zu Recht hat das FamG die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zugunsten des Beschwerdeführers die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung – auf dem Boden des bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührenrechts und rechnerisch, insoweit unbeanstandet, richtig – lediglich auf 635,58 EUR festzusetzen, gebilligt. Der einzig auf die Anwendbarkeit des seit dem 1.8.2013 geltenden Gebührenrechts zielende Beschwerdeangriff dringt nicht durch.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Rechtsanwaltsvergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
Der Senat teilt die auf der Grundlage dieser Vorschrift gewonnene Rechtsauffassung des FamG, dass die Gebühr auch dann nach altem Recht zu berechnen ist, wenn die Beiordnung zwar – wie hier – nach dem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag – und unabhängig von einer für den Antrag erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – erteilt worden ist.
Dies entspricht – soweit ersichtlich – der einhelligen Meinung in Rspr. und Lit. (siehe etwa SG Saarland, Beschl. v. 24.2.2014 – S 26 SF 48/13 E; OLG Zweibrücken AGS 2006, 81; Bischof/Jungbauer, RVG, 4. Aufl., § 60, Rn 66 i.V.m. § 61, Rn 35 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21, Aufl., § 60, Rn 56; Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 60, Rn 13; Jungbauer/Blaha, FamRMandat – Abrechnung in Familiensachen, 3. Aufl., § 1, Rn 78; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 60, Rn 13; noch strenger OLG Köln AGS 2005, 448; Schneider/Wolf/N. Schneider, AnwK-RVG, 6. Aufl., § 61, Rn 16) und steht auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Schaffung von § 60 RVG in Einklang (siehe dazu BVerwG AGS 2006,184; BT-Drucks 15/1971, S. 203).
Für dieses Verständnis streitet zuvörderst die auch vom FamG zutreffend angestellte Erwägung, dass sie eine Rückwirkung eines geänderten Gebührenrechts auf bestehende Geschäftsbesorgungsverträge – also gegebenenfalls unangenehme Überraschungen für den Mandanten – vermeidet (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.; Mayer/Kroiß/Klees, a.a.O., Rn 5).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erinnerung darauf abhebt, dass das für die Gebührenabrechnung maßgebliche Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Staatskasse erst durch den Beiordnungsbeschluss entstehe und nicht schon durch die Erteilung des Verfahrensauftrags durch den Mandanten, rechtfertigt auch dies keine andere Sicht. Diese Argumentation verkennt den eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift und den Umstand, dass gem. § 16 Nr. 2 RVG das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und das Verfahren, für das die Verfahrenskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG sind.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (OLG Dresden AGS 2007, 625; KG AGS 2006, 79 und AG Tempelhof-Kreuzberg JurBüro 2005, 365) sind für die vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellte Frage nicht ergiebig. Denn in allen drei Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass die Auftragserteilung unter die Bedingung von Verfahrenskostenhilfe gestellt worden sei. Hier hat das FamG indes – insoweit unangefochten – festgestellt, dass die Beauftragung des Beschwerdeführers durch den Antragsgegner nicht in Abhängigkeit der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt sei.
Gegen diese Feststellung ist nach Aktenlage auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. Denn nach ständiger Rspr. des BGH, die der Senat teilt, gilt ein Antrag nur dann als unter die Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung gestellt, wenn der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Antrag nur unter dieser Voraussetzung stellen will, etwa indem er dies im Text selbst unmissverständlich kundtut oder die Scheidungsantragsschrift nur als Anlage zum Verfahrenskostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (siehe etwa BGH FamRZ 1996, 1142 m.w.Nachw.).
Das kann in Bezug auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners vom 16.5.2013, der unterzeichnet ist und in dem – einschränkungslos nebeneinander – sowohl die Scheidung als auch Verfahrenskostenhilfe beantragt worden sind, nicht ansatzweise angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als mit diesem Schriftsatz die – nach § 114 Abs. 5 S. 1 FamFG allein in Ehesachen erforderliche – besondere, auf das Verfahren gerichtete Vollmacht (Wortlaut: "wegen Ehescheidung") v. 11.4.2013 vorgelegt worden ist. Die hierauf gegründete Erwägung des FamG, dass diese Vollmacht ein vorliegend nicht erschüttertes Indiz der unbedingten Beauftragung des Beschwerdeführers sei, ist mithin – allemal zusammengenommen mit dem Inhalt des Scheidungsantrags – nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats. Mangels einer aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den – somit unbedingt gestellten – Scheidungsantrag auftragswidrig nicht an die Bedingung ei...