So sehr die Entscheidung in der Sache zu loben ist, weist sie doch einige Mängel auf.
1. Aussetzung nach § 11 Abs. 4 RVG
Das Gericht hat § 11 Abs. 4 RVG übersehen. Es durfte den Wert der Einigungsgebühr gar nicht festsetzen. Wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG bestritten, so muss das Gericht das Verfahren aussetzen und den Beteiligten Gelegenheit geben, eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Wertfestung nach § 33 RVG nachzuholen. Weder das Festsetzungsgericht noch das Beschwerdegericht haben eine eigene Kompetenz zur Festsetzung des Werts. Das zur Festsetzung berufene Gericht darf nur dann den Wert festsetzen, wenn es zugleich als Gericht der Instanz dafür ebenfalls zuständig wäre. Das war hier aber nicht der Fall. Das Festsetzungsverfahren war in der Beschwerdeinstanz vor dem OLG anhängig. Die Einigung ist dagegen vor dem FamG geschlossen worden, sodass dieses Gericht auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten nach § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert hätte festsetzen müssen. Dagegen hätte gegebenenfalls Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zum OLG erhoben werden können, wenn sich eine ausreichende Beschwer ergeben oder das FamG die Beschwerde zugelassen hätte. Unmittelbar war das OLG dagegen nicht für die Festsetzung des Gegenstandswerts zuständig.
2. Keine Kompetenz nach § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG
Das OLG hat auch zu Unrecht eine Kompetenz zur amtswegigen Abänderung nach § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG angenommen.
Zum einen hat das OLG gar nicht abgeändert, sondern den Wert erstmals festgesetzt, da das FamG für die Einigungsgebühr gar keinen Wert angesetzt hatte. Die erstmalige Festsetzung ist aber nicht von § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG erfasst.
Zum anderen hat das OLG verkannt, dass hier gar keine Wertfestsetzung nach dem FamGKG vorzunehmen war. Für die Einigung ist nämlich keine Gerichtsgebühr angefallen, sodass auch insoweit kein Wert festgesetzt werden durfte. Aus dem Wert der Einigung sind ausschließlich Anwaltsgebühren angefallen. Deren Wert darf aber nur nach § 33 RVG festgesetzt werden.
3. Gefahr mehrerer "Vergleichsgebühren"
Das OLG hat hier auch zu Unrecht die Gefahr mehrerer Vergleichsgebühren gesehen; dies schon deshalb, weil es gar keine Vergleichsgebühren mehr gibt. Gemeint war sicherlich die Gefahr mehrerer Einigungsgebühren. Aber auch diese Gefahr besteht nie. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann in derselben Angelegenheit eine Gebühr nur einmal entstehen. Wird also zunächst eine Zwischeneinigung oder werden gar mehrere Zwischeneinigungen geschlossen und später auch noch eine umfassende Einigung, entsteht nur eine einzige Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert, maximal aus dem Wert der Hauptsache. Es hätte also niemals mehr als eine 1,0-Gebühr aus 3.000,00 EUR anfallen können.
4. Höhe des Werts
Nahe gelegen hätte es hier m.E. die Wertung des § 41 FamGKG heranzuziehen und für die Zwischeneinigung den hälftigen Wert der Hauptsache anzunehmen.
5. Gerichtskosten des Beschwerdevefahrens
Soweit das OLG ausführt, für das Beschwerdeverfahren sei eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz. zu erheben, belegt auch dies, dass das OLG verfahrensrechtlich überfordert gewesen ist. In Familiensachen gilt nicht das GKG, sondern das FamGKG (§ 1 FamGKG). Das GKG ist unanwendbar. Die Gerichtsgebühr ergibt sich daher aus § 1912 FamGKG-KostVerz.
6. Wert des Beschwerdevefahrens
Rechtsirrig ist auch die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt. Im Beschwerdeverfahren wird, wie das OLG zu Recht festgestellt hat, eine Festgebühr erhoben. Daher durfte eine Wertfestsetzung von Amts wegen nicht vorgenommen werden (§ 55 FamGKG). Nur für die Anwaltsgebühren ist eine Wertfestsetzung erforderlich, da deren Gebühren sich nach dem Wert richten. Dieser Wert darf allerdings nur auf Antrag festgesetzt werden, der hier nicht gestellt worden war.
Abgesehen davon richtet sich der Wert auch nicht nach § 23 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 40 FamGKG. Der Gegenstandswert ergibt sich hier vielmehr aus § 23 Abs. 2 RVG, der den Wert in Beschwerdeverfahren regelt, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten.
Norbert Schneider
AGS 6/2014, S. 269 - 273