ZPO § 121 Abs. 3
Leitsatz
Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter der Einschränkung der "kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts" gibt es keine gesetzliche Grundlage.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2013 – 4 WF 102/13
1 Sachverhalt
Für ein von der in Stadt1 wohnhaften Antragstellerin beabsichtigtes Scheidungsverfahren begehrt sie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stadt2.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das FamG ihr Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts, allerdings unter der Einschränkung der "kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das FamG nicht abhalf mit der Begründung, der beizuordnende Anwalt habe durch seinen Beiordnungs- bzw. seinen an das ehedem angegangene AG ... gerichteten Abgabeantrag konkludent auf Mehrkosten i.S.d. § 78 Abs. 3 FamFG verzichtet.
2 Aus den Gründen
2. Die zulässige, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ff., 127 Abs. 2-4, 567 ff. ZPO, sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeberechtigung sich aus einer Analogie zu den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG ergibt (Zöller/Geimer, § 127 ZPO, Rn 19 a.E. m.w.Nachw.), führt zum Wegfall der genannten Einschränkung, da es für diese keine gesetzliche Grundlage gibt.
Eine solche besteht insbesondere nicht kraft der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO (Der vom FamG gewählte Prüfungsmaßstab des § 78 FamFG scheidet, da es um Verfahrenskostenhilfe für eine Ehesache geht, von vornherein aus, § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Hiernach wäre die beantragte Beiordnung aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses, deren Zutreffendheit unterstellt, insgesamt abzulehnen gewesen, da durch diese selbst die Mehrkosten verursacht werden. Denn von einem stillschweigenden Verzicht auf etwaige Mehrkosten seitens der außerbezirklichen Rechtsanwälte kann nach Neufassung von § 121 Abs. 3 ZPO zum 1.6.2007 kann nicht mehr ausgegangen werden (Zöller/Geimer, § 121 ZPO, Rn 13 mit Verweis auf OLG Celle MDR 2007, 865 und OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1236). Dies entspricht der ständigen Auffassung des Senats (z.B. 4 WF 43/11, Beschl. v. 22.3.2011), der die vom FamG zitierte Rspr. nicht teilt.
Da nunmehr das FamG die Beschwerdeführerin tatsächlich beiordnete, kann ihr die Erstattung von gesetzlichen Reisekosten, Nr. 7003 ff. VV, nicht verwehrt werden. Die Frage, ob die Beiordnung vor dem Hintergrund des § 121 Abs. 3 ZPO zu Recht erfolgte, ist dagegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht angefallen.
AGS 6/2014, S. 287 - 288