Leitsatz
Der Antragsteller hatte in dem von ihm eingeleiteten Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts beantragt. Die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe wurde bewilligt mit der Maßgabe, die Beiordnung dahingehend zu beschränken, dass sie "zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" erfolge.
Gegen diese Einschränkung wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dass jedenfalls nach Inkrafttreten des RVG die angefochtene Einschränkung der Beiordnung keine Rechtsgrundlage habe.
Insbesondere könne deren Zulässigkeit entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht aus § 121 Abs. 3 ZPO hergeleitet werden. Bereits der ausdrückliche und eindeutige Wortlaut beschränke den Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Rechtsanwälte, die "nicht beim Prozessgericht zugelassen" sind. Unabhängig davon, ob der Begriff der Zulassung i.S.d. §§ 18 ff. BRAO oder gem. § 78 ZPO zu verstehen sei, könne jedenfalls nicht mit dem Begriff der Ortsansässigkeit gleichgesetzt werden.
Nach der früheren Rechtslage habe für den bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber nicht an dessen Ort ansässigen Rechtsanwalt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Möglichkeit bestanden, die durch diese Konstellation bewirkten Mehrkosten gegenüber der Staatskasse oder der gegnerischen Partei abzurechnen. Dies gelte jedoch mit Inkrafttreten des RVG nicht mehr.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch durch die Beiordnung eines am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen können, sofern die Voraussetzungen für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt seien. Dies sei bei Ehescheidungsverfahren wegen ihrer Komplexität und ihrer weitreichenden Rechtsfolgen regelmäßig der Fall.
Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts richte sich nach § 46 RVG. Danach würden Auslagen, insbesondere Reisekosten, nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung des Auftrags nicht erforderlich gewesen seien. Die Wahrnehmung eines anberaumten Gerichtstermins durch den beigeordneten Rechtsanwalt sei aber in diesem Sinne jedenfalls im vorliegenden Scheidungsverfahren erforderlich.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2006, 12 WF 121/06