RVG VV Nr. 7003 ff. StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 91 Abs. 2 BGB § 254 Abs. 2
Leitsatz
Da die Adhäsionsklage mit einer zivilprozessrechtlichen Klage nicht gleichzustellen ist, muss der Adhäsionskläger im Rahmen der aus § 254 Abs. 2 BGB resultierenden allgemeinen Schadensminderungspflicht besonders darauf achten, den Adhäsionsbeklagten nicht mit Kosten zu belasten, die für die Rechtsverfolgung nicht unerlässlich sind.
LG Neuruppin, Beschl. v. 4.3.2014 – 11 Qs 69/13
1 Sachverhalt
Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Adhäsionskläger seine notwendigen Auslagen in Höhe der Anwaltsvergütung von brutto 1.706 82 EUR gegen den Verurteilten geltend gemacht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vorn 29.8.2013 hat das AG den vom Verurteilten zu erstattenden Betrag jedoch auf nur 1.286,15 EUR festgesetzt. In Abzug gebracht worden sind die vom Vertreter des Adhäsionsklägers liquidierten Reise- und Abwesenheitskosten für die Fahrten von seinem Kanzleisitz in Königs Wusterhausen zum AG Oranienburg und später im Berufungsverfahren zum LG Neuruppin. Diese sind ersetzt worden durch fiktive Reisekosten des Adhäsionsklägers für eine Informationsreise zu einem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts und eine weitere Informationsreise sowie das Abwesenheitsgeld eines in Oranienburg ansässigen Rechtsanwalts in die JVA Cottbus, in die der Adhäsionskläger zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstermin aufgrund einer eigenen Strafsache eingeliefert wurde. Ferner sind fiktive Reise- und Abwesenheitskosten eines in Oranienburg ansässigen Rechtsanwalts für die Fahrten zu drei Berufungsverhandlungen vor dem LG Neuruppin festgesetzt worden.
Gegen die dadurch bedingte Minderung des Erstattungsbetrages in Höhe von 420,67 EUR wendet sich der Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde, die jedoch keinen Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
Die Entscheidung des AG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
In der Rspr., insbesondere für den Bereich des Zivilrechts, sind in den letzten Jahren Lockerungen dahin ergangen, dass die Beauftragung eines am Wohnsitz des Prozessbeteiligten niedergelassenen Rechtsanwaltes als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anerkannt worden ist. Die Kammer hat dies für den Bereich des Strafrechts hinsichtlich des Verteidigers nur bedingt übernommen und hält allerdings restriktiv hinsichtlich der Reise- und Abwesenheitskosten des Adhäsionsklagevertreters am Wortlaut des § 91 Abs. 2 ZPO fest.
Die Adhäsionsklage ist mit einer zivilprozessrechtlichen Klage nicht gleichzustellen. Als Anhang zum Strafverfahren unterliegt sie Merkmalen, die mit einer normalen zivilrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu vergleichen sind. Diese Besonderheiten führen dazu, dass der Adhäsionskläger im Rahmen der aus § 254 Abs. 2 BGB resultierenden allgemeinen Schadensminderungspflicht besonders darauf zu achten hat, den Adhäsionsbeklagten nicht mit Kosten zu belasten, die für die Rechtsverfolgung nicht unerlässlich sind. Dem Beschuldigten und Adhäsionsbeklagten ist es in aller Regel nicht möglich, durch eine vorprozessuale Auseinandersetzung die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten, ohne seine Verteidigungsstrategie etwa des Bestreitens oder des Schweigens im Strafverfahren selbst zu sabotieren. Er wird kein vorprozessuales Anerkenntnis erklären und keinen vorprozessualen Vergleich abschließen, um jede präjudizielle Wirkung auf das Strafverfahren zu vermeiden. In der Regel schließt sich der Geschädigte auch ohne jede vorherige Ankündigung seines Schadensersatzbegehren dem Strafverfahren als Adhäsionskläger an, so dass der Beschuldigte schon deshalb keine vorprozessualen Möglichkeiten hat, die Kosten des Rechtsstreits zu minimieren. Wenn sich dann – wie im vorliegenden Fall – die Hauptverhandlung und die Berufungsverhandlung über zahlreiche Termine erstreckt, kann der Beschuldigte nur tatenlos zusehen, wie sich die Prozesskosten erhöhen, die ihm im Verurteilungsfall aufgegeben werden. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Beschuldigte die Möglichkeit habe, die Kosten durch ein Geständnis gering zu halten, weil damit sein elementares Recht zu schweigen (Art. 6 MRK, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO) genommen werden würde. Der Beschuldigte befindet sich in einer Zwangslage, auf die der Adhäsionskläger kostenmindernd besondere Rücksicht zu nehmen hat.
Entnommen von www.burhoff.de
3 Hinweis der Schriftleitung
Siehe dazu das Editorial zu diesem Heft.
AGS 6/2014, S. 307 - 308