Die – teilweise in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung gem. § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG erfolgende – Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Verfahrenswert in Haushaltssachen während der Trennung nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 1361a BGB, wie vorliegend gegeben, beträgt gem. § 48 Abs. 2 1. Alt FamGKG 2.000,00 EUR. § 48 Abs. 3 FamGKG eröffnet die Möglichkeit, von diesem Festwert abzuweichen, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine Erhöhung des Verfahrenswertes kommt dabei vor allem dann in Betracht, wenn es sich konkret um ein besonders umfangreiches Verfahren oder eines mit tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fragestellungen gehandelt hat. Als Ermessensgesichtspunkte können daneben etwa auch berücksichtigt werden eine besonders hohe Bedeutung der Sache für die Beteiligten oder deren besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse. Dagegen kommt es (allein) auf die Höhe einer etwa begehrten Ausgleichszahlung nicht entscheidend an, auch wenn dies wiederum im Rahmen des Ermessens mitberücksichtigt werden kann (vgl. Scheider/Volpert/Fölsch/Türck-Brocker, FamGKG § 48 Rn 28).
Zutreffend ist das AG – wenn auch ohne jegliche über die Mitzitierung von § 48 Abs. 3 FamFG hinausgehende Begründung – vorliegend zwar davon ausgegangen, dass es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren gehandelt hat, das mittlerweile – wenn auch nicht zuletzt aufgrund wiederholter Einreichung identischer Schreiben und Unterlagen – über 660 Seiten umfasst und in dem erstinstanzlich zwei Anhörungstermine erforderlich waren. Dies rechtfertigt insbesondere auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschl. v. 11.2.2011 – 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 f. = NdsRpfl 2011, 126 f. = AGS 2011, 200 f. = JurBüro 2011, 257 = FamRZ 2011, 993 im Verfahren über die elterliche Sorge; v. 7.11.2011 – 10 WF 338/12, FamRZ 2012, 1747 im Umgangsverfahren) durchaus eine Erhöhung des Verfahrenswertes nach § 48 Abs. 3 FamFG. Weitere Gesichtspunkte, die ebenfalls eine Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen ließen, liegen dagegen im Streitfall nicht vor; namentlich kommt der Höhe der begehrten Ausgleichszahlung vorliegend kein selbstständiges Gewicht zu.
Danach kommt allerdings eine – wie vom AG im Streitfall vorgenommene – Erhöhung des Verfahrenswertes auf das Zehnfache des gesetzlich vorgeschriebenen Festwertes jedenfalls unter den vorliegenden Umständen in keinem Fall in Betracht. Der Senat hat bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass im Fall der Unbilligkeit des vorgesehenen Festwertes regelmäßig nur Anlass für dessen angemessen Erhöhung besteht (vgl. Beschl. v. 22.7.2013 – 10 WF 188/13, NdsRpfl 2013, 329 f. für den Fall der Bestimmung des Kindergeldberechtigten). Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rspr. zur Billigkeits-Erhöhung von Festwerten in FG-Familiensachen orientieren sich die Entscheidungen soweit ersichtlich etwa an einer Verdoppelung des Festwertes (vgl. etwa die Nachweise bei Scheider/Volpert/Fölsch-Türck-Brocker, FamGKG § 45 Rn 28 ff.; so auch der Senat in den bereits genannten Entscheidungen v. 11.2.2011 u. v. 7.11.2011 – jeweils in Kindschaftssachen).
Dementsprechend sieht der Senat auch im Streitfall keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Verfahrenswert angesichts der bereits angesprochenen konkreten Umstände auf mehr als 4.000,00 EUR festzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren dagegen liegen Gesichtspunkte, die eine Abweichung vom Festwert des § 48 Abs. 2 1. Alt FamGKG tragen könnten, nicht vor, sodass es bei dem gesetzlichen Festwert zu verbleiben hat.