Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verzehnfachung des gesetzlichen Festwertes aus Billigkeitsgründen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Regelwert für eine Haushaltssache gem. § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG kann gem. § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichzahlung rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht.
2. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwertes.
Normenkette
FamGKG § 48 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 49 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 22.11.2013; Aktenzeichen 615 F 381/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 22.11.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 4.000 EUR, derjenige für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind nach am ... 2000 erfolgter Eheschließung seit 2008 getrenntlebende Ehegatten; ihre Ehe hat das AG - Familiengericht - Hannover durch einen - derzeit noch nicht rechtskräftigen - Beschluss vom ... 2013 geschieden. Im vorliegenden, im August 2011 von ihm persönlich eingeleiteten Verfahren hat der Ehemann eine Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben gem. § 1361a BGB begehrt. Grundlage seines dann nur im Umfang erfolgter VKH-Bewilligung rechtshängig gewordenen Antrages waren die sog. "Anlagen 1" bzw. "9". In einer "Anlage 1" hatte der Ehemann 81 fortlaufend numerierte Gegenstände aufgeführt, die bei Eheschließung in seinem Alleineigentum gestanden haben sollen, von denen er in neunzehn Fällen die Herausgabe begehrte. In einer "Anlage 9" sind auf 18 Seiten Gegenstände aufgelistet, die - ggf. aufgrund ihres Erwerbs während der Zeit des Zusammenlebens - gemeinsames Eigentum sein und sich im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage in verschiedenen, jeweils benannten Räumen des vormals gemeinsamen und seit der Trennung allein von der Ehefrau und den gemeinsamen Kinder bewohnten Familienheims befunden haben sollen. Hinsichtlich sämtlicher Gegenstände der "Anlage 9" begehrte der Ehemann die Herausgabe.
In einem ersten Anhörungstermin vor dem AG am 25.1.2013 ist die "Anlage 1" im einzelnen positionsweise erörtert worden. Dabei hat die Ehefrau teilweise erklärt, die fraglichen Haushaltsgegenstände nicht bzw. nicht mehr in Besitz zu haben; teilweise hat sie sich mit der Herausgabe an den Ehemann ausdrücklich einverstanden erklärt.
In der Folgezeit ist das vormalige Familienheim im Hinblick auf eine von beiden Eheleuten vorgenommene Veräußerung von der Ehefrau und den Kindern geräumt worden, wobei eine nicht unerheblicher Zahl der streitgegenständlichen Haushaltsgegenstände im Hause verblieb; der Ehemann hat davon einen Teil an sich genommen und an einem weiteren Teil nach eigenem Bekunden kein Interesse mehr gehabt. Das Haus ist sodann an den Käufer übergeben worden.
Im Rahmen eines danach erfolgten zweiten Anhörungstermins vor dem AG am 11.10.2013 erklärte der Ehemann gemäß der Sitzungsniederschrift auf die Frage, welche Gegenstände er nunmehr noch herausverlange: "Meine Frau soll das ganze Gerümpel behalten und mir 12.000 EUR geben ... Ich will die 12.000 EUR und das Gericht soll darüber entscheiden; sonst will ich:
- den Flügel,
- das Seydlitzregal,
- einen Küppersbusch Herd und
- einen bunten Deckenstrahler, der früher im Flur war."
Im weiteren Verlauf des Anhörungstermins hat der Ehemann noch Interesse an einer Stehlampe bekundet; später hat seine Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die Ehefrau zur Zahlung eines Ausgleichsverpflichtung i.H.v. 12.000 EUR zu verpflichten, hilfsweise "sie zu verpflichten, die von ihm verlangten Gegenstände gemäß Anlage 1 und Anlage 9, soweit er sie noch nicht erhalten hat, herauszugeben".
Das AG hat mit Beschluss vom 22.11.2013, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, dem Antragsteller das Bücherregal, den Deckenstrahler und die Stehlampe zur vorläufigen Nutzung zugewiesen und die Antragsgegnerin zur Herausgabe dieser Gegenstände verpflichtet. Es hat zugleich der Antragsgegnerin einen von ihr begehrten Tisch zur vorläufigen Nutzung zugewiesen und dem Antragsteller dessen Herausgabe aufgegeben sowie die wechselseitig gestellten Anträge im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen diesen, ihm am 26.11.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2.12.2013 beim AG eingelegte und innerhalb diesbezüglich gesetzter und verlängerter Frist beim Senat begründete Beschwerde des Antragsgegners. Dieser erstrebt im Beschwerdeverfahren vorrangig die Zuerkennung eine...