Ist das Verfahren gebührenpflichtig, weil es sich um eine generell nicht statthafte Beschwerde handelt, ist auf die Auffangvorschriften zurückzugreifen, die für Beschwerden gelten, für die in den jeweiligen Kostenverzeichnissen der Kostengesetze keine ausdrücklichen Gebühren vorgesehen sind. Daneben sind die gerichtlichen Auslagen anzusetzen, z.B. Zustellungskosten. Da es sich stets um Festgebühren handelt, sind anfallende Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen.
Bei der Prüfung, welche Gebühr entsteht, ist es unerheblich, um was für eine Beschwerde es sich handelt, sondern es ist darauf abzustellen, in was für einem Verfahren (z.B. Zivilsache) sie eingelegt wurde. So findet etwa für Beschwerden wegen Kostenansatz, Wert (auch nach § 33 RVG) oder Zahlungen nach dem JVEG stets das FamGKG Anwendung, wenn es sich um eine Familiensache handelt, in einer Zivil- oder Strafsache hingegen stets das GKG.
Im Einzelnen sind daher anzuwenden in:
Bußgeldsachen |
Nr. 4401 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Familiensachen |
Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Freiwillige Gerichtsbarkeit (z.B. Betreuungen, Aufgebots-, Grundbuch-, Nachlasssachen, aber keine Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) |
Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Insolvenzsachen |
Nr. 2361 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Strafsachen |
Nr. 3602 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Zivilsachen |
Nr. 1812 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Zwangsvollstreckung |
Nr. 2121 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Arbeitsgerichtliche Sachen |
Nr. 8614 GKG-KostVerz. |
50,00 EUR |
Finanzgerichtssachen |
Nr. 6502 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Sozialgerichtssachen |
Nr. 7504 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Verwaltungsgerichtssachen |
Nr. 5502 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Die vorgenannten Gebühren finden auch Anwendung, wenn es sich nicht um eine Beschwerde nach dem jeweiligen Gerichtskostengesetz handelt, sondern auch bei unstatthaften Beschwerden nach dem RVG oder JVEG, die in diesen Verfahren eingelegt werden.
Beispiel 1
Das OLG setzt in einer Zivilsache den Streitwert fest. Dagegen wird Streitwertbeschwerde eingelegt. Diese ist jedoch unstatthaft, weil eine Beschwerde an den BGH wegen § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht stattfindet. Die Beschwerde wird daher vom BGH verworfen.
An Gerichtsgebühren sind zu erheben:
Verfahrensgebühr, Nr. 1812 GKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Beispiel 2
Das OLG setzt in einer Familiensache die Vergütung des Sachverständigen gerichtlich fest (§ 4 JVEG). Dagegen legt der Sachverständige Beschwerde ein. Diese ist jedoch unstatthaft, weil eine Beschwerde an den BGH wegen § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG nicht stattfindet. Die Beschwerde wird daher vom BGH verworfen. Der Beschluss wird dem Sachverständigen förmlich zugestellt.
An Gerichtsgebühren sind zu erheben:
Verfahrensgebühr, Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. |
60,00 EUR |
Zustellungskosten, Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. |
3,50 EUR |
Gesamt: |
63,50 EUR |
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 6/2014, S. 261 - 263