Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen streitig. Insoweit hat sich der Antragsgegner bereits außergerichtlich von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner nunmehr auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt über einen vorprozessual anerkannten Teilbetrag hinaus in Anspruch und hat insoweit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das FamG hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten nicht erstatten würden.
Mit Schreiben vom 21.3.2013 haben sich die Rechtsanwälte B & S für den Antragsgegner bestellt und mitgeteilt, eine Stellungnahme zum Antrag bleibe ausdrücklich vorbehalten, sobald über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin entschieden worden sei. Das FamG hat daraufhin den Antragsgegner zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat die Auffassung vertreten, er sei dazu nicht verpflichtet "der guten Ordnung halber" aber mitgeteilt, er sei nicht leistungsfähig, den geforderten Unterhalt zu zahlen. Das AG hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nach Zustellung des Antrags haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Einwendungen erhoben und über den anerkannten Teil hinaus Abweisung der Anträge beantragt.
Gleichzeitig hat der Antragsgegner seinerseits um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Das AG hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei mutwillig. Die nunmehr erhobenen Einwendungen hätten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eventuell dazu geführt, dass der Antragstellerin lediglich in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre, was wiederum im Ergebnis zu geringeren Verfahrenskosten und zu einer dementsprechend geringeren Belastung mit Kosten geführt hätte. Im Übrigen hätte das Verfahrenskostenhilfegesuch auch in der Sache nur teilweise Erfolgsaussichten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt. Dazu führt er aus, das FamG habe in unzulässiger Weise in seine Entscheidungsfreiheit, was und in welchem Umfang vorzutragen sei, eingegriffen. Würde in der vom Gericht erwarteten umfassenden Weise mit der möglichen Konsequenz, dass bereits dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen sei, vorgetragen, könnte daraus eine Schadenersatzverpflichtung des Verfahrensbevollmächtigten erwachsen, denn der Antragsgegner bliebe in diesem Falle auf seinen Anwaltskosten sitzen.
Die Beschwerde hatte Erfolg.