FamFG § 776 ZPO §§ 114 ff.
Leitsatz
- Einen Antragsgegner, der sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren des Antragstellers nicht zu dessen Sachvortrag äußert, insbesondere auf Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme nicht reagiert, kann im Grundsatz die Bewilligung von (eigener) Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit versagt werden. Dabei dürfen an die Verpflichtung zur Einlassung und gegebenenfalls den Umfang der Darlegungslast aber keine dem Antragsgegner nach den Umständen unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
- Eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe aus dem genannten Gesichtspunkt kommt regelmäßig nur in den Fällen in Betracht, in denen der Antragsgegner durch einfach und ohne besonderen Kostenaufwand darzustellende Umstände den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu Fall bringen kann.
OLG Köln, Beschl. v. 9.9.2013 – 26 WF 110/13
1 Sachverhalt
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen streitig. Insoweit hat sich der Antragsgegner bereits außergerichtlich von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner nunmehr auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt über einen vorprozessual anerkannten Teilbetrag hinaus in Anspruch und hat insoweit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das FamG hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten nicht erstatten würden.
Mit Schreiben vom 21.3.2013 haben sich die Rechtsanwälte B & S für den Antragsgegner bestellt und mitgeteilt, eine Stellungnahme zum Antrag bleibe ausdrücklich vorbehalten, sobald über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin entschieden worden sei. Das FamG hat daraufhin den Antragsgegner zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat die Auffassung vertreten, er sei dazu nicht verpflichtet "der guten Ordnung halber" aber mitgeteilt, er sei nicht leistungsfähig, den geforderten Unterhalt zu zahlen. Das AG hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nach Zustellung des Antrags haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Einwendungen erhoben und über den anerkannten Teil hinaus Abweisung der Anträge beantragt.
Gleichzeitig hat der Antragsgegner seinerseits um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Das AG hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei mutwillig. Die nunmehr erhobenen Einwendungen hätten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eventuell dazu geführt, dass der Antragstellerin lediglich in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre, was wiederum im Ergebnis zu geringeren Verfahrenskosten und zu einer dementsprechend geringeren Belastung mit Kosten geführt hätte. Im Übrigen hätte das Verfahrenskostenhilfegesuch auch in der Sache nur teilweise Erfolgsaussichten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt. Dazu führt er aus, das FamG habe in unzulässiger Weise in seine Entscheidungsfreiheit, was und in welchem Umfang vorzutragen sei, eingegriffen. Würde in der vom Gericht erwarteten umfassenden Weise mit der möglichen Konsequenz, dass bereits dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen sei, vorgetragen, könnte daraus eine Schadenersatzverpflichtung des Verfahrensbevollmächtigten erwachsen, denn der Antragsgegner bliebe in diesem Falle auf seinen Anwaltskosten sitzen.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Dem Antragsgegner kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Verhalten sei mutwillig (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise erfolgen würde, insbesondere, wenn sie von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen nicht denjenigen wählt, der die geringsten Kosten verursacht. Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller eines Verfahrens, sondern gleichermaßen für den Antragsgegner (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 70; m.w.Nachw.).
Vor diesem Hintergrund kann die Mutwilligkeit des Verhaltens auch dann gegeben sein, wenn der Beteiligte bereits in einem dem Verfahren vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahren sein Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Verfahrens ausrichtet, indem er insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichts nicht reagiert. Er ist grundsätzlich nicht gehalten, in bestmöglicherweise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits in diesem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächl...