Die auf Herabsetzung des Streitwerts für das Verfahren gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG) und begründet.
a) Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist der erledigte Teil der Hauptforderung nicht mehr streitwertbestimmend. Erklären die Parteien den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt, so reduziert sich der Streitwert auf das Kosteninteresse bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärung. Bei übereinstimmender teilweiser Erledigung bemisst sich der Streitwert allein nach dem Wert des noch weiterverfolgten Teiles der Hauptforderung oder der weiterverfolgten Nebenforderungen, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 2207 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 26 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rn 57 f. jeweils m.w.Nachw.). Solange auch nur der geringste Teil einer Hauptforderung noch im Streit ist, bleiben die Prozesskosten für den Streitwert unberücksichtigt (BGH NJW-RR 2011, 1026 = MDR 2011, 810; Kurpat a.a.O. Rn 2208; Zöller/Herget, Musielak/Heinrich und Thomas/Putzo/Hüßtege jeweils a.a.O.). Wird – wie hier – der Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten begehrt, so wird dieser Anspruch zur Hauptforderung (BGH a.a.O.) und damit allein streitwertbestimmend. Daraus folgt vorliegend, dass der Streitwert für das Verfahren nach den als Ersatz geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.379,80 EUR festzusetzen ist.
b) Die Reduzierung des Streitwertes ist bereits mit der Abgabe der Erledigigungserklärung der Klägerin durch den Schriftsatz vom 28.12.2012 eingetreten. Nach zutreffender Auffassung wird der Streitwert nicht erst durch die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung des Beklagten, sondern bereits durch die Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers bei Gericht vermindert (OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; Kurpat a.a.O. Rn 2179; Zöller/Herget a.a.O.; Abramenko, Rpfleger 2005, 15). Dem ist schon deshalb zu folgen, weil selbst eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers zu einer Ermäßigung des Streitwertes führt (vgl. etwa OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Köln – 8. Zivilsenat – OLGR 2005, 19 = JMBl. NRW 2015, 79; Zöller/Herget a.a.O. jeweils m.w.Nachw.).
c) Die Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach gegen die Festsetzung des "Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren". Ob die Beschwerde damit auch die Festsetzung des Streitwertes für den Vergleich umfasst ist, mag zweifelhaft sein. Insoweit macht der Senat jedenfalls von seiner ihm durch § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Befugnis zu Abänderung des Streitwertes vom Amts wegen Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann das Rechtmittelgericht den Streitwert von Amts wegen abändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. In der Sache ist eine Abänderung geboten. Die durch § 63 Abs. 3 S. 2 GKG gesetzte zeitliche Grenze für die Abänderung ist eingehalten. Gegenstand des Vergleiches war nur noch die streitige Tragung der vorgerichtlichen Anwaltskosten denn in Bezug auf die von der Beklagten beglichene Hauptforderung hatten die Parteien den Rechtsstreit zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist der Wert für den Vergleich ebenfalls auf 1.379,80 EUR festzusetzen.
AGS 6/2014, S. 277 - 278