Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen 1 O 129/11) |
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 17.5.2013 wird der Streitwertbeschluss des LG Aachen vom 14.5.2013 - 1 O 129/13 - abgeändert und der Streitwert für das Verfahren ab dem 28.12.2012 und für den Vergleich auf 1.379,80 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Klägerin hat zunächst den Erlass eines Mahnbescheides über Hauptforderungen i.H.v. 45.503,23 EUR erwirkt. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin im klagebegründenden Schriftsatz vom 28.12.2012 den Rechtsstreit bezüglich der Hauptforderung für erledigt erklärt und die Verurteilung der Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.379,80 EUR begehrt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 29.1.2013 zunächst die Abweisung der Klage beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2013 haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Sodann schlossen sie einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit i.H.v. 1.000 EUR zu zahlen. In dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 45.503,23 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17.5.2013 hat die Beklagte den Vergleich angefochten und Beschwerde hinsichtlich des Streitwertes erhoben. Durch Endurteil vom 29.8.2013 hat das LG festgestellt, dass infolge des Vergleiches die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei. Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte, den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren in Höhe des Klageantrages vom 28.12.2012, also 1.379,80 EUR, festzusetzen.
2. Die auf Herabsetzung des Streitwerts für das Verfahren gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG) und begründet.
a) Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist der erledigte Teil der Hauptforderung nicht mehr streitwertbestimmend. Erklären die Parteien den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt, so reduziert sich der Streitwert auf das Kosteninteresse bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärung. Bei übereinstimmender teilweiser Erledigung bemisst sich der Streitwert allein nach dem Wert des noch weiterverfolgten Teiles der Hauptforderung oder der weiterverfolgten Nebenforderungen, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rz. 2207 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rz. 26 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rz. 57 f. jew. m.w.N.). Solange auch nur der geringste Teil einer Hauptforderung noch im Streit ist, bleiben die Prozesskosten für den Streitwert unberücksichtigt (BGH NJW-RR 2011, 1026 = MDR 2011, 810; Kurpat, a.a.O., Rz. 2208; Zöller/Herget, Musielak/Heinrich und Hüsstege in Thomas/Putzo jew., a.a.O.). Wird - wie hier - der Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten begehrt, so wird dieser Anspruch zur Hauptforderung (BGH a.a.O.) und damit allein streitwertbestimmend. Daraus folgt vorliegend, dass der Streitwert für das Verfahren nach den als Ersatz geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.379,80 EUR festzusetzen ist.
b) Die Reduzierung des Streitwertes ist bereits mit der Abgabe der Erledigterklärung der Klägerin durch den Schriftsatz vom 28.12.2012 eingetreten. Nach zutreffender Auffassung wird der Streitwert nicht erst durch die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung des Beklagten, sondern bereits durch die Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers bei Gericht vermindert (OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; Kurpat, a.a.O., Rz. 2179; Zöller/Herget, a.a.O.; Abramenko Rpfleger 2005, 15). Dem ist schon deshalb zu folgen, weil selbst eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers zu einer Ermäßigung des Streitwertes führt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln - 8. Zivilsenat - OLGR 2005, 19 = JMBl. NRW 2015, 79; Zöller/Herget, a.a.O., jew. m.w.N.).
c) Die Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach gegen die Festsetzung des "Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren". Ob die Beschwerde damit auch die Festsetzung des Streitwertes für den Vergleich umfasst ist, mag zweifelhaft sein. Insoweit macht der Senat jedenfalls von seiner ihm durch § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Befugnis zu Abänderung des Streitwertes vom Amts wegen Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann das Rechtmittelgericht den Streitwert von Amts wegen abändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. In der Sache ist eine Abänderung geboten. Die durch § 63 Abs. 3 S. 2 GKG gesetzte zeitliche Grenze für die Abänderung ist eingehalten. Gegenstand des Vergleiches war nur noch die streitige Tragung der vorgerichtlichen Anwaltskosten denn in Bezug auf die von der Beklagten beglichene Hauptforderung hatten...