Das Erstaunliche an der Entscheidung des OLG Koblenz ist nicht die Entscheidung selbst, die selbstverständlich richtig ist. Das Erstaunliche ist, dass rund zehn Jahre nach Einführung der Terminsgebühr durch das RVG Rechtspfleger und auch Gerichte immer noch Schwierigkeiten mit diesem Vergütungstatbestand zu haben scheinen. Die bereits recht früh beklagten Irrungen und Wirrungen der Rspr. zur Terminsgebühr[1] haben immer noch kein Ende gefunden und so hat sich der Gesetzgeber erst unlängst veranlasst gesehen, mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz weitere Klarstellungen zu verbinden, wie etwa jene, die der überraschenden und ersichtlich falschen Entscheidung des BGH v. 15.3.2007 erklärtermaßen u.a. Einhalt gebieten sollte.[2]

Dass eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV für ein Telefonat mit eindeutiger Erledigungsmotivation nicht daran scheitern kann, wenn anlässlich des Gespräches noch weitere Dinge erörtert werden, liegt nun wirklich auf der Hand, und man fragt sich, warum solche Selbstverständlichkeiten erst durch ein Obergericht bestätigt und durchgesetzt werden müssen.

Nur dann, wenn lediglich Verfahrensfragen zum betroffenen Rechtsstreit erörtert werden, wie etwa eine Vertagung oder eine existierende Gerichtsstandsproblematik, wird man eine solche Terminsgebühr nicht zusprechen können.

Ein "Zuviel" an Gesprächsinhalt, also die Erörterung weiterer Fragen in ein und demselben Telefonat, ist hingegen völlig unschädlich, wie es das OLG Koblenz sehr zutreffend formuliert.

Und ebenso zutreffend ist auch der deutliche Hinweis an den betroffenen Rechtspfleger, dass man in einem Prozess den eigenen Sachvortrag nicht ständig wiederholen muss, nur weil die Gegenseite die Situation ihrerseits anders schildert.

Wechselseitiger Vortrag ist in Prozessen eher die Regel und wenn – wie hier – entscheidende Sachverhaltsdarstellungen auch noch durch ein Dokument gestützt werden, fragt man sich umso mehr, wie das LG zunächst zu der unzutreffenden Kostenfestsetzung gelangen konnte.

Nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch den Gesetzgeber wird es freuen, dass das OLG Koblenz den erklärten Willen des Gesetzgebers so nachhaltig unterstützt, Erledigungsbemühungen von Anwälten auch gebührenmäßig zu belohnen.

Herbert P. Schons

AGS 6/2014, S. 268 - 269

[1] Vgl. etwa Schons, AGS 2006, 209 f.
[2] Vgl. BGH AnwBl 2007, 631 f., zum Ganzen sehr eingehend Schons in: Hartung/Schons/Enders, Vorbem. 3 VV, Rn 63 f. m. zahlr. Nachw. aus Rspr. u. Lit.

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