Entscheidungsstichwort (Thema)

Termingebühr für auf Verfahrenserledigung zielende anwaltliche Besprechung bei späterer Klagerücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Ergibt sich aus der Urkundenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren, dass eine Termingebühr entstanden ist, darf deren Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem pauschalen und in keiner Weise substantiierten Zurückweisungsantrag des Kostenschuldners sei der Antragsteller zuletzt nicht mehr entgegengetreten. Dass die Klage nach dem auf Erledigung zielenden Anwaltsgespräch zurückgenommen wurde, ist für Entstehung und Erstattung der Termingebühr unerheblich.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2; RVG-VV Nr. 3104; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu 3100 ff; ZPO §§ 91a, 138 Abs. 3, § 269

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 23.01.2014; Aktenzeichen 15 O 369/12)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird das LG Koblenz auf die sofortige Beschwerde der Beklagten angewiesen, seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.1.2014 nach Maßgabe der bis zum 31.7.2013 bestehenden Rechtslage dahin zu ergänzen, dass zugunsten der Beklagten auch eine Termingebühr gegen die Klägerin festgesetzt wird.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 88,56 % und die Beklagten 11,44 % zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 608,40 EUR.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Termingebühr. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte die beklagte Eigentümergemeinschaft auf Vorschuss der Kosten des Einbaus eines zum Behindertentransport geeigneten Hubliftes in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mit, der Hublift sei zwischenzeitlich eingebaut, lediglich die zum Betrieb erforderliche Fernbedienung sei noch nicht in Händen der Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 7.6.2013 teilte der Prozessvertreter der Beklagten dem Gericht mit, der "Aufzug" sei eingebaut, der Rechtsstreit somit erledigt.

Am 16.7.2013 telefonierten die Parteivertreter miteinander. Zum Gesprächsinhalt heißt es in einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten adressierten Schreiben der Prozessvertreter der Klägerin vom 17.7.2013 auszugsweise:

"In o.a. Sache beziehe ich mich auf das Telefonat vom 16.7.2013 und bestätige, dass ich mit gleicher Post meinerseits ebenfalls Erledigungserklärung gegenüber dem LG Koblenz im anhängigen Verfahren abgegeben habe"

Am 17.7.2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin außerdem dem Gericht mit, er schließe sich der Erledigungserklärung der Beklagten an.

Einer gerichtlichen Anregung folgend erklärte die Klägerin jedoch wenig später die Rücknahme der Klage, worauf ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Wegen des anwaltlichen Telefongesprächs vom 16.7.2013 hat die Beklagte um Festsetzung einer Termingebühr gebeten (Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu 3100 ff. VV-RVG).

Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, das streitgegenständliche Verfahren sei nicht Gegenstand des Telefongesprächs gewesen. Weitere Schritte zur Übergabe des "Equipments" (Fernbedienung) seien diskutiert worden.

Dem ist der Rechtspfleger gefolgt und hat die Festsetzung einer Termingebühr mit der Begründung abgelehnt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei bei dem Gespräch nicht erörtert worden.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und weithin begründet. Eine Termingebühr ist entstanden, allerdings in geringerem Umfang als beantragt, und daher im berechtigten Umfang auch von der Klägerin zu erstatten.

Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung, die für bis zum 31.7.2013 erteilte Aufträge gilt (§ 60 Abs. 1 RVG).

Eine 1,2 Termingebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ist angefallen nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor 3100 VV-RVG. Danach entsteht die Termingebühr auch für die Mitwirkung an Be-sprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

Eine derartige Besprechung haben die Parteivertreter am 16.7.2013 telefonisch miteinander geführt.

Bei seiner gegenteiligen Einschätzung hat der Rechtspfleger noch richtig gesehen, dass der Anspruchsteller seine Sachdarstellung beweisen muss, wenn der Inhalt einer die Termingebühr auslösenden anwaltlichen Erledigungsbesprechung von dem anderen Gesprächsteilnehmer bestritten wird (OLG Koblenz in NJW 2005, 2162).

Zu Unrecht hat der Rechtspfleger dann aber gemeint, weil die Beklagte das Vor-bringen der Klägerin in deren letztem der Kostenfestsetzung vorausgehenden Schreiben nicht mehr bestritten habe, sei der von der Klägerin behauptete Gesprächsinhalt zugestanden.

Diese Sicht der Dinge widerspricht der grundlegenden Regel des Zivilprozesses, dass eine Partei ihren Sachvortrag, der dem nachfolgenden Vorbringen der Gegenseite widerspricht, nicht ständig wiederholen muss, um dadurch z...

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