In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde der Verteidigerin als unbegründet.

Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht ihren Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen ihres Mandanten im eigenen Namen zurückgewiesen.

a) Bei der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Beschwerdeführerin zunächst als Wahlverteidigerin des Verurteilten tätig war, diesem später als Pflichtverteidigerin beigeordnet wurde und gem. dem Beschluss des Senats v. 5.5.2014 (2 Ws 704/13) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, bestehen folgende Möglichkeiten, Anwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse geltend zu machen:

aa) Der Pflichtverteidiger kann seine aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigervergütung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG festsetzen lassen. § 55 RVG betrifft nur den eigenen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse und keinen Erstattungsanspruch seines Mandanten gegen einen Dritten. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der beigeordnete Anwalt selbst (Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A Rn 582 und 586).

bb) Hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren gilt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag eines Beteiligten gem. § 464b S. 1 StPO die Höhe und Kosten der Auslagen, die ein Beteiligter (hier die Staatskasse) einem anderen Beteiligten (hier: dem Verurteilten) zu erstatten hat, festsetzt. Antragsberechtigt ist der sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Erstattungsberechtigte (Volpert, a.a.O., Teil A Rn 904), hier also der Verurteilte. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht (vgl. hierzu Volpert, a.a.O., Teil A Rn 907 f.) kann der Verteidiger diesen Antrag im Namen seines Mandanten stellen. Für das Verfahren (sowie die Höhe des Zinssatzes und die Vollstreckung) sind gem. § 464b S. 3 StPO die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Dies betrifft hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO über die Kostenfestsetzung (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn 3; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 464b Rn 3 f.). Die Festsetzung bezieht sich auf die vom Verurteilten seinem Verteidiger gem. § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG geschuldeten Wahlverteidigergebühren (vgl. Volpert, a.a.O, Teil A Rn 866).

b) Eine Geltendmachung der Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen des Mandanten durch seinen Verteidiger im eigenen Namen kommt nur dann in Betracht, wenn der Mandant den Erstattungsanspruch an seinen Verteidiger wirksam abgetreten hat. Hieran fehlt es aber im Falle der Beschwerdeführerin.

aa) Allerdings enthält die mit "Vollmacht" überschriebene, formularmäßig ausgestaltete Urkunde vom 19.6.2013 in einem gesonderten nicht nummerierten Absatz unter den im Einzelnen aufgezählten Fällen der Vollmachtserteilung folgende Regelung:

"Ich bin damit einverstanden, dass gegen mich Honoraransprüche in Höhe der jeweiligen Pflichtverteidigervergütung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden. Ich trete meine Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse an meine Rechtsanwältin ab."

bb) Diese Regelung über die Abtretung ist unter den vorliegenden Umständen als überraschende Klausel gem. § 305c BGB unwirksam. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Allerdings ist die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Betroffenen an seinen Rechtsanwalt grundsätzlich zulässig, worauf gerade § 43 S. 1 RVG hinweist. Umstritten ist aber, ob die Abtretung innerhalb der Vollmachtsurkunde erfolgen kann. In der Rspr. wird dies teilweise unter Hinweis auf § 305c BGB abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2009, 1348 Rn 50 nach juris; LG Düsseldorf AGS 2007, 34; LG Konstanz Rpfleger 2008, 596; LG Nürnberg-Fürth AnwBl 1976, 166; LG Regensburg, Beschl. v. 26.9.2013 – 1 Qs 63/2013 [unveröffentlicht]; OVG Münster NJW 1987, 3029 [für Unwirksamkeit außerhalb von Strafprozessen]; so auch Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 43 Rn 7). Demgegenüber halten Teile der Rspr. und die überwiegende Kommentarliteratur die Abtretung in der Vollmachtsurkunde für zulässig (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403; LG Hamburg AnwBl 1977, 70 Rn 46 nach juris; LG Leipzig RVGreport 2010, 185; 186; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 5. Aufl., "Abtretung" Anm. 2; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 43 Rn 19; hiervon geht auch Fromm, NJW 2014, 1708, aus). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Abtretung in § 43 RVG ausdrücklich vorgesehen sei und es keine gesetzliche Regelung gebe, gegen die durch die Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen würde (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., § 43 Rn 12; Burhoff, RVGreport 2014, 450 unter IV.2; Volpert, VRR 2007, 57).

Die Zulässigkeit einer Abtretung von Kostenerstattungsansprü...

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