Der Anwalt hatte in einem Ermittlungsverfahren Akteneinsicht durch Facheinlage bei dem für seinen Kanzleisitz örtlich zuständigen AG G beantragt. Die Akten wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft an den Anwalt durch einen externen Postdienstleister versandt und beim AG G in das Gerichtsfach des Rechtsanwalts eingelegt. Zugleich wurde der Rechtsanwalt zur Zahlung der Versendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR (Nr. 9003 GKG-KostVerz) an die Landesjustizkasse aufgefordert. Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Das AG hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts, der das AG nicht abgeholfen hat, hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und der Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenansatz abgeholfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Der Beschluss des LG wurde allein der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeentscheidung des LG weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des LG aufzuheben und die Erinnerung des Rechtsanwalts als unbegründet zurückzuverweisen. Die Akten wurden durch den Senat dem Bezirksrevisor bei dem LG vorgelegt, der namens der Staatskasse beantragt hat, der weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattzugeben, den Beschluss des LG aufzuheben und die Erinnerung des Rechtsanwalts B gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückzuweisen.

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