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2. Vorgerichtliche Anwaltskosten:
a) Dem klägerischen Vortrag, wonach ihm eine 0,8-Verfahrensgebühr in Höhe von 201,60 EUR wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags zustehe, konnte das Gericht nicht folgen.
Das Gericht geht davon aus, dass eine Verfahrensgebühr, reduziert auf 0,8 wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrages, nur dann anfällt, wenn neben der vom Kläger vorgetragenen und auch von Beklagten nicht bestrittenen Klagebeauftragung auch bereits ein Klageentwurf erstellt worden ist. Das Gericht verweist insoweit auf die entsprechenden Ausführungen der Rechtsanwaltskammer München unter dem Internetzugriff; http://rak-muenchen.de/gebuehrenrecht/faq1. Dass der Klägervertreter bereits einen Klageentwurf gefertigt hatte, wird jedoch weder vorgetragen noch ist ein solcher zur Gerichtsakte gelangt. Es ist daher nicht vom Anfall einer auf 0,8 wegen Verfahrensbeendigung reduzierten Verfahrensgebühr auszugehen.
a) Soweit der Kläger des Weiteren eine Terminsgebühr geltend macht mit dem Vortrag, eine solche falle deshalb an, da der Unterfertigte am 8.10.2014 ein ausführliches Telefonat mit der Beklagten geführt habe zur Klärung, ob eine Klageerhebung vermieden werden könne, nachdem der Beklagten bereits am 3.9.2014 ein spezifisches Forderungsschreiben wegen des Unfallereignisses vom 13.8.2014 übersandt worden war, kann dem das Gericht nicht folgen.
Es ist zwar richtig, dass der Anfall einer Terminsgebühr nicht die Wahrnehmung eines Termins vor Gericht erfordert. Vielmehr erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr auch bei einer Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Eine solche Besprechung erfordert aber begrifflich wegen der Voraussetzung, dass diese der Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens dienen sollte, eine mündliche oder fernmündliche Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede. Ein solches kann aber hier das Gericht aus dem klägerischen Vortrag nicht erkennen. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Mitarbeiter der Beklagten erklärt habe, dass bereits seit 21.8.2014 aus Sicht der Beklagten die Haftungsfrage geklärt sei, alle Unterlagen vorhanden seien und eigentlich unklar sei, warum noch keine Regulierung erfolgt sei.
Dies bedeutet nur Hinweis auf aus betriebsintern nicht geklärten Gründen verzögerte Regulierung, nicht aber irgendeine Inabredestellung der Haftungsfrage. Von einer Besprechung im Sinne einer Rede und Gegenrede zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens kann daher allein aus diesem Telefonat nicht ausgegangen werden. Der von Klägerseite geschilderte Verlauf des Telefongesprächs kann auch nicht mit der der Entscheidung des KG v. 16.7.2012 zugrundeliegenden Fallkonstellation verglichen werden. Anders als im hierzu entscheidenden Fall, war zum Zeitpunkt des der Entscheidung des KG zugrunde liegenden Falls bereits Klage eingereicht worden. Es haben also Gespräche stattgefunden, die auf die Erledigung eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens gerichtet waren, so dass hier die Anforderungen an die Gesprächsführung im Sinne einer Rede und Gegenrede anders als bei noch nicht eingereichter Klage als geringer einzustufen sind.
Dem Kläger stehen daher vorgerichtliche Anwaltskosten lediglich in Höhe von einer 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Gesamterledigungswert zu.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gernot Spieß, Münnerstadt