Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Beklagte kann von Klägerin und dem Drittwiderbeklagten 4.037,11 EUR erstattet verlangen.
Obwohl der Rechtspfleger das Beschwerdeverfahren zu Recht bis zur Entscheidung des Senats in einer rechtlich gleich gelagerten Parallelsache ausgesetzt hatte, hat er sich an dessen Ausführungen bei Erlass des Kostentestsetzungsbeschlusses unverständlicherweise nicht gehalten, hat insbesondere § 22 Abs. 1 RVG missachtet. Zum Nachteil des Klägers bzw. des Drittwiderbeklagten hat er die Kostenausgleichung nunmehr so vorgenommen, als hätte deren Prozessbevollmächtigter nur eine einzige Partei vertreten.
1. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zugleich den Drittwiderbeklagten im Rechtsstreit vertreten hat, liegt eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit mit zwei Gegenständen vor.
a) Das RVG verwendet den Begriff der Angelegenheit, der im Übrigen nicht weiter gesetzlich definiert ist, in einem besonderen gebührenrechtlichen Sinne. Angelegenheit ist danach der Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt Dabei sollen alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gebühreneinheit "Angelegenheit" entfaltet werden, durch die einmal entstandenen Gebühren abgegolten werden (§ 15 Abs. 1 u. 2 RVG). Die Angelegenheit ist also das Mittel, dessen sich das Gesetz bedient, um das durch die Gebühren abgegoltene Tätigkeitsquantum – den Abgeltungsbereich der Gebühren – in Ergänzung der besonderen Gebührenvorschriften zu bezeichnen, Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz deshalb nicht bestimmt, weil die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte zu vielseitig sind, um diesen konkreter zu beschreiben. Dabei ist die Angelegenheit nicht identisch mit dem "Gegenstand” der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit mehrerer Gegenstände umfassen (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn 5 ff. m.w.N.)."
Derselbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschl. v. 6.11.1991 – 17 W 147-148/91 = JurBüro 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichsteilte Gemeinschaft bilden. Steht jedoch jedem der Auftraggeber das Recht alleine zu oder werden sie wegen Rechten in Anspruch genommen, von denen jeder Auftraggeber ganz alleine betroffen ist, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 146). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gem. § 22 Abs. 1 RVG; die Verfahrensgebühr wird jedoch nicht gem. Nr. 1008 VV erhöht (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 144; Volpert, in: Schneider/Wolf, RVG, 7, Aufl., Nr. 1008 VV Rn 28 ff.; Hartmann, KostG, 43. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 11).
b) Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor mit der rechtlichen Folge, dass er die Gebühren nur einmal fordern kann, §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Selbst wenn die von den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht gleichartig sind, gilt nichts anderes, ebenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt, gleichzeitig etwa eine Partei und einen Streithelfer, den Kläger und den Widerbeklagten oder aber, so wie hier, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten vertritt (OLG München JurBüro 1995, 138; LG Düsseldorf AGS 2010, 321 mit zust. Anm. E. Schneider, AGS 2010, 322; N. Schneider, AGS 2013, 325 f.; s.a. Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 60 Rn 15, 13; § 15 Rn 11; a.A. OLG Stuttgart NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324; ihm folgend: Hartmann, § 15 RVG Rn 49, allerdings ohne nähere Begründung).
Da vorliegend Klage und Drittwiderklage – und darin liegt der Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde lag (s. N. Schneider, AGS 2013, 325, 326) – innerhalb derselben Angelegenheit unterschiedliche Gegenstände betreffen, sind die Streitwerte zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG, § 39 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 RVG (s. E. Schneider, AGS 2010, 322).
2. Dies vorausgeschickt ist für die Bemessung der Verfahrens-, der Termins- und der Einigungsgebühr jeweils ein Streitwert von 2 x 110.000,00 EUR = 220.000,00 EUR zugrunde zu legen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich damit, dass bei der Kostenausgleichung zugunsten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten folgende Gebühren und Auslagen zu berücksichtigen sind:
1,3-Verfahrensgebühr |
2.514,20 EUR |
abzgl. 0,65 Anrechnung |
-880,10 EUR |
1,2-Terminsgebühr |
2.320,80 EUR |
1,0-Einigungsgebühr |
1.934,00 EUR |
Pauschale |
... |