Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.

OLG Celle, Beschl. v. 15.4.2015 – 2 W 91/15

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