Ebenfalls zu Recht hat es der Urkundsbeamte abgelehnt, eine Terminsgebühr festzusetzen. Die zwischen der Kammervorsitzenden bzw. der zuständigen Berichterstatterin einerseits und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bzw. ihrem Vertreter andererseits geführten Telefonate waren nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht unter anderem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Die Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 neu gefasst worden. Die Regelung unterscheidet nunmehr zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Daraus folgt, dass insbesondere telefonisch geführte Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen können, weil es sich bei einem Gespräch mit einer Richterin oder einem Richter, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat und außerhalb eines Gerichtstermins stattfindet, nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt. Der Senat schließt sich insoweit der Rspr. des FG Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.12.2014 – 8 KO 2155/14, RVGreport 2015, 140 f. [= AGS 2015, 123]) zur Vorbem. 3 Abs. 3 VV in der Fassung des 2. KostRModG an.
In der Lit. wird der den gesetzlichen Tatbestand seit dem 2. KostRModG prägende Unterschied zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, soweit ersichtlich, nicht auf diese Weise verstanden. Allerdings wird vertreten, dass Telefonate nur eines Beteiligten mit dem Berichterstatter bzw. der Berichterstatterin nicht geeignet sind, die Terminsgebühr auszulösen. Dies entsprach bereits vor Inkrafttreten des 2. KostRModG allgemeiner Ansicht in der Rspr. (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.12.2011 – 15 C 11.2050, juris Rn 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 – OVG 1 K 72.08, RVGreport 2009, 268 f.), an der in der Kommentierung zum RVG auch für den Zeitraum danach festgehalten wird (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Aufl., 2013, Vorbem. 3 VV Rn 195; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, Kommentar, 10. Aufl., 2015, Vorbem. 3 Rn 62; a.A. nunmehr wohl Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, Kommentar, 6. Aufl., 2013, Vorbem. 3 Rn 58). Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt soll insoweit das Merkmal der "Besprechung" sein, das im Grundsatz den Austausch von Erklärungen zwischen den Beteiligten des Prozesses verlangt.
Die hier erfolgte Auslegung der Regelung stützt sich insbesondere auf den Wortlaut der Regelung sowie ihre Systematik. Die Entstehungsgeschichte ist dagegen, darauf hat bereits das FG Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.12.2014, a.a.O.) hingewiesen, letztlich unergiebig. Nach den Gesetzesmaterialien verfolgte der historische Gesetzgeber des 2. KostRModG jedenfalls ausweislich der veröffentlichten Entwurfsbegründungen mit der Neufassung des Abs. 3 einerseits nicht das Ziel, den Komplex der "richterlichen Telefongespräche" zu regeln. Immerhin liegt der Entwurfsbegründung konsequent die Unterscheidung zwischen gerichtlichen Terminen und "außergerichtlichen Besprechungen" bzw. zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit zugrunde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRModG vom 14.11.2012, BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 274 f.). Andererseits fehlt es auch an Anhaltspunkten für einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Nichtauslösen der Terminsgebühr für den praktisch bedeutsamen Fall von Telefonaten zwischen dem Richter und nur einem Prozessbeteiligten bereits zuvor allgemeiner Ansicht entsprach; die Neuregelung insoweit also nicht zu einer Einschränkung geführt hat. Aus diesem Grund steht auch der Zweck der Regelung, der darin besteht, den Beitrag des Anwalts an einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11.11.2003 zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts – Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG, BT-Drucks 15/1971, S. 209), der vom Senat vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Vorschrift trotz dieses eher allgemeinen Regelungsziels im Einzelnen regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr anfällt. Diese den Tatbestand bestimmende differenzierte Struktur kann nicht unter Verweis auf einen allgemeinen Zweck der Norm überspielt werd...