Leitsatz
Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine lassen keine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV in der Fassung des 2. KostRMoG entstehen.
OVG Bremen, Beschl. v. 24.4.2015 – 1 S 250/14
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte vor dem VG Klage auf Aufnahme in eine Schule beantragt. Es kam sodann zu mehren telefonischen Besprechungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorsitzenden bzw. der Berichterstatterin auf der einen Seite und zwischen Gericht und der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der anderen Seite. Gegenstand dieser Telefonate war zunächst die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Widerspruchsverfahren durchzuführen war. Darüber hinaus wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts geringen Erfolgsaussichten seiner Klage hingewiesen. Nach diesen Gesprächen bot die Beklagte den begehrten Schulplatz an. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, wobei die Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung abgab
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen stellte das VG das Verfahren ein und entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Im daraufhin eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger (Antragsteller) die Festsetzung der ihm zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. Dabei machte er auch eine Terminsgebühr geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragte Terminsgebühr abgesetzt. Der daraufhin gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts wies das VG zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Ebenfalls zu Recht hat es der Urkundsbeamte abgelehnt, eine Terminsgebühr festzusetzen. Die zwischen der Kammervorsitzenden bzw. der zuständigen Berichterstatterin einerseits und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bzw. ihrem Vertreter andererseits geführten Telefonate waren nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht unter anderem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Die Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 neu gefasst worden. Die Regelung unterscheidet nunmehr zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Daraus folgt, dass insbesondere telefonisch geführte Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen können, weil es sich bei einem Gespräch mit einer Richterin oder einem Richter, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat und außerhalb eines Gerichtstermins stattfindet, nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt. Der Senat schließt sich insoweit der Rspr. des FG Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.12.2014 – 8 KO 2155/14, RVGreport 2015, 140 f. [= AGS 2015, 123]) zur Vorbem. 3 Abs. 3 VV in der Fassung des 2. KostRModG an.
In der Lit. wird der den gesetzlichen Tatbestand seit dem 2. KostRModG prägende Unterschied zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, soweit ersichtlich, nicht auf diese Weise verstanden. Allerdings wird vertreten, dass Telefonate nur eines Beteiligten mit dem Berichterstatter bzw. der Berichterstatterin nicht geeignet sind, die Terminsgebühr auszulösen. Dies entsprach bereits vor Inkrafttreten des 2. KostRModG allgemeiner Ansicht in der Rspr. (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.12.2011 – 15 C 11.2050, juris Rn 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 – OVG 1 K 72.08, RVGreport 2009, 268 f.), an der in der Kommentierung zum RVG auch für den Zeitraum danach festgehalten wird (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Aufl., 2013, Vorbem. 3 VV Rn 195; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, Kommentar, 10. Aufl., 2015, Vorbem. 3 Rn 62; a.A. nunmehr wohl Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, Kommentar, 6. Aufl., 2013, Vorbem. 3 Rn 58). Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt soll insoweit das Merkmal der "Besprechung" sein, das im Grundsatz den Austausch von Erklärungen zwischen den Beteiligten des Prozesses verlangt.
Die hier erfolgte Auslegung der Regelung stützt sich insbesondere auf den Wortlaut der Regelung sowie ihre Systematik. Die Entstehungsgeschichte ist dagegen, darauf hat bereits das FG Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.12.2014, a.a.O.) hingewiesen, letztlich unergiebig. Nach den Gesetzesmaterialien verfolgte der historische Gesetzgeber des 2. KostRModG jedenfalls ausweislich der veröffentlichten Entwurfsbegründungen mit der Neufassung des Abs. 3 einerseits nicht das Ziel, den ...