Die Klägerin ist bis 2021 Hauptmieterin von gewerblichen Räumen, die sie an eine Tochtergesellschaft untervermietet hatte und für die sie ab Ende 2012 einen neuen Untermieter suchte. Es kam zu einer grundsätzlichen Vereinbarung der Untermieterin mit der Beklagten über den Eintritt in den Untermietvertrag und die Übernahme des vorhandenen Inventars. Später kam es zu Differenzen, so dass die Beklagte den Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung sowie deren Anfechtung erklärte.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage und verlangte zum einen die Zahlung von Miete bzw. Mietausfallschaden für die Zeit bis Januar 2014 in Höhe von 72.828,00 EUR. Zum anderen begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte auch für künftigen Mietausfallschaden ersatzpflichtig sei, da bis 2021 untervermietet werden sollte. Sie stützte ihren Anspruch zunächst darauf, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Abrede vom 23.1.2013 auf Eintritt in das Untermietverhältnis bzw. auf Abschluss eines neuen Untermietvertrags nicht nachgekommen sei. Später trug sie ergänzend vor, dass bereits in der Vereinbarung vom 23.1.2013 die Begründung eines Untermietverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreits liege.

Das LG hat den Streitwert auf 327.762,00 EUR festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin hat das LG insoweit abgeholfen, als es den Streitwert auf 276.746,40 EUR abgeändert hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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