Leitsatz (amtlich)
1. Der Gebührenstreitwert für einen Feststellungsantrag, mit dem ein Kläger gegenüber einem Nutzer von Räumen seinen Anspruch auf die Entrichtung künftigen Entgeltes - gleich aus welchem Rechtsgrund - verfolgt, ist nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.
2. Unerheblich ist, ob der Kläger seinen Anspruch als Schadensersatz nach § 281 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrags geltend macht oder als Mietzinsen mit der Behauptung, es sei kein Vorvertrag, sondern bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 1, § 48 Abs. 1; ZPO § 9
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.09.2014; Aktenzeichen 12 O 19548/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG München I vom 9.9.2014 - 12 O 19548/13, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.10.2014, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin ist bis 2021 Hauptmieterin von gewerblichen Räumen, die sie an eine Tochtergesellschaft untervermietet hatte und für die sie ab Ende 2012 einen neuen Untermieter suchte. Am 23.1.2013 (insoweit enthält der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils einen Schreibfehler) kam es zu einer grundsätzlichen Vereinbarung der Untermieterin mit der Beklagten über den Eintritt in den Untermietvertrag und die Übernahme des vorhandenen Inventars. Die Beklagte entrichtete in der Folgezeit die vereinbarte Anzahlung und erhielt von der Hauptmieterin verschiedene Entwürfe eines Untermietvertrags, die sie nicht angenommen hat. Sie verlangte zunächst Herausgabe des Inventars und erklärte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2013 den Rücktritt von der Vereinbarung und mit Schreiben vom 18.12.2013, der Tochtergesellschaft zugestellt am 31.1.2014, deren Anfechtung.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage aus abgetretenem Recht nach einer Klagerweiterung vom 13.1.2014 zuletzt einen bezifferten Anspruch auf die Zahlung von Miete bzw. Mietausfallschaden für die Zeit bis Januar 2014 i.H.v. EUR 72.828 geltend und begehrte weiter die Feststellung, dass die Beklagte auch für künftigen Mietausfallschaden ersatzpflichtig sei, da bis 2021 untervermietet werden sollte. Sie stützte ihren Anspruch zunächst darauf, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Abrede vom 23.1.2013 auf Eintritt in das Untermietverhältnis bzw. auf Abschluss eines neuen Untermietvertrags nicht nachgekommen sei. Später trug sie ergänzend vor, dass bereits in der Vereinbarung vom 23.1.2013 die Begründung eines Untermietverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreits liege.
Im Rahmen des Endurteils vom 9.9.2014 hat der Einzelrichter am LG den Streitwert bis 13.1.2014 auf EUR 297.381, danach auf EUR 327.762 festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin vom 30.9.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat das LG insoweit abgeholfen, als es mit Beschluss vom 15.10.2014 den Streitwert bis 13.1.2014 auf EUR 246.401,40, danach auf EUR 276.746,40 festgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die befristete Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG); insbesondere liegt ein Beschluss nach §§ 63, 68 GKG vor, auch wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung in den Tenor des Urteils aufgenommen hat (Hartmann Kostengesetze, 43. Aufl., § 63 Rz. 26, § 68 Rz. 4).
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung und Feststellung seien zu addieren, wobei für den Feststellungsantrag, der sich auf künftige Mieten bzw. auf Mietausfallschaden und damit auf wiederkehrende Leistungen beziehe, der 3,5 fache Mietjahresbetrag mit einem 20%igen Abschlag wegen der begehrten positiven Feststellung maßgebend sei und § 41 Abs. 1 GKG keine Anwendung finde.
2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt die Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand sei nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Deshalb falle weder die Leistungsklage eines Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. BGH JurBüro 1966, 309), noch die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugne. Diese stelle in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten könnten (BGH NZM 2005, 519; bestätigend ...