Entgegen der Ansicht des ArbG sind die vom Kläger mit seiner Beschwerde nachgereichten Belege, die dem ArbG noch vor seiner positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in seinem Teilabhilfe-Beschluss vorlagen, zu berücksichtigen, mit der Folge, dass danach mangels einzusetzenden Einkommens keine Ratenzahlungspflicht besteht.
1. Das ArbG hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12.1.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die fristgebundene gerichtliche Auflage v. 10.12.2014 auch nach Beendigung der Instanz durch den im Gütetermin v. 10.12.2014 geschlossenen Vergleich nicht erfüllt habe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde v. 20.1.2015 gewandt und u.a. den Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich Wohnkosten in Höhe von monatlich 415,00 EUR (325,00 EUR Miete und 90,00 EUR Nebenkosten) ergeben. Daraufhin hat das ArbG mit seinem Teilabhilfe-Beschl. v. 29.1.2015 seinen Beschl. v. 12.1.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28.11.2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B bewilligt wird. Dabei hat es ohne Berücksichtigung der vom Kläger mit der Beschwerde nachgereichten Belege monatliche Raten in Höhe von 174,00 EUR angeordnet und der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das ArbG sie wegen der angeordneten Ratenzahlung vorgelegt hat.
Im Hinblick darauf, dass das ArbG den PKH-Antrag erstmals mit seinem Teilabhilfe-Beschl. v. 29.1.2015 positiv beschieden hat und danach die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag des Klägers vor Abschluss der Instanz vorlagen, hätte es auch die zuvor mit dem Schriftsatz des Klägers vom 20.1.2015 vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO soll die Prüfung, ob und in welcher Höhe PKH zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen. Gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er vor der positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (OLG Frankfurt, 24.1.2008 – 2 WF 401/07; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 118 Rn 17 a). § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die sachlich richtige Entscheidung (BAG, 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 – Rn 11, NZA 2004, 1062).
2. Die vom ArbG zitierte Rspr. betrifft den – hier nicht gegebenen – Fall, dass das Gericht die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende mangels rechtzeitiger Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen abgelehnt hat (BAG, 3.12.2003 – 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415). Das BAG hat in der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der mittellosen Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist daher eine solche Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese eingehalten wird.
Vorliegend hat das ArbG dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag – unabhängig von den nachgereichten Belegen – bereits vor Instanzende erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht mithin nur noch darum, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger Raten zu zahlen hat. Die vom ArbG angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm noch vor der positiven Entscheidung über seinen PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens nicht zahlen kann. Selbst wenn der Kläger die vom ArbG festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht zahlt, dürfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden. Im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müsste das Gericht sogar neuen Vortrag darüber berücksichtige...