Die Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) auf Kostenvorschuss und Schadenersatz wegen behaupteter Baumängel bzw. Planungsmängel und Bauüberwachungsfehler bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2), der teilweise mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt worden war, hat dem Nebenintervenienten zu 1), dem die Lieferung und Montage der Fenster und Türen oblag, und der Nebenintervenientin zu 2), der die Lieferung und Montage des Dachstuhls oblag, den Streit verkündet. Die Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten und haben sich dem Klagabweisungsantrag des Beklagten zu 2) angeschlossen.
Das LG hat im Tenor des Urteils den Streitwert einheitlich auf 48.211,85 EUR festgesetzt.
Hiergegen wenden sich die Kläger und beantragen, den Streitwert der Nebenintervenienten wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses gesondert festzusetzen, und zwar auf Grundlage des zunächst geschätzten für die Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses für das Gewerk des Nebenintervenienten zu 1) auf 15.000,00 EUR und für das Gewerk der Nebenintervenientin zu 2) auf 5.000,00 EUR.
Das LG hat den Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervenienten zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Antrag auf gesonderte Festsetzung sei unstatthaft. Im Übrigen sei der Antrag im Falle der Behandlung als Streitwertbeschwerde jedenfalls unbegründet, da der Streitwert in Fällen, in denen – wie vorliegend – der Streitgegenstand zwischen Hauptpartei und beigetretenem Nebenintervenienten identisch sei und sich die Nebenintervenienten dem Antrag der Hauptpartei anschließen, identisch sei mit dem des Hauptprozesses. In Bezug auf die nach Auffassung der Kammer mit dem Antrag konkludent eingelegte Streitwertbeschwerde hat das LG die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Da nach Auffassung des Senats die von den Klägern beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts sich nicht gegen die Streitwertfestsetzung i.S.d. GKG richtet, ist die Sache zunächst an das LG zurückgesandt worden mit der Bitte, den Antrag der Kläger als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG zu behandeln. Das LG hat daraufhin den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenienten einheitlich auf bis zu 48.211,85 EUR festgesetzt, wogegen sich die Beschwerde der Kläger richtet.