Die Erinnerungsführerin begehrt zu Recht die Festsetzung der im angefochtenen Beschluss abgelehnten weiteren Vergütung. Die Ablehnung der Festsetzung der verauslagten Akteneinsichtspauschale von 12,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgte zu Unrecht.
Der Beratungshilfe leistende Rechtsanwalt hat dem Grunde nach Anspruch auf Vergütung gegenüber der Staatskasse gem. § 44 RVG. Diese Norm regelt zunächst nur, wer Anspruchsgegner ist, nicht aber, für welche Tätigkeiten und in welcher Höhe Vergütung beansprucht werden kann.
Die Vergütung umfasst gem. § 1 RVG Gebühren und Auslagen. Gebührenansprüche ergeben sich im Beratungshilfeverfahren nach der Vorbem. zu Abschnitt 5 VV ausschließlich aus Nrn. 2500–2508 VV. Auslagen werden davon unabhängig gem. § 46 Abs. 1 RVG vergütet. Präzisiert wird dies durch Vorbem. 7 Abs. 1 VV. Danach sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu vergüten, allerdings, soweit nachfolgend – gemeint sind Nrn. 7000–7008 VV – nichts anderes bestimmt ist. Zwar ist hinsichtlich der Post- und Telekommunikationsauslagen diesbezüglich bestimmt, dass entweder gem. Nr. 7001 die tatsächlich angefallenen Kosten für Post und Telekommunikation beansprucht werden können oder stattdessen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Rechtsanwalts auf Erstattung der aufgewendeten Aktenübersendungspauschale von 12,00 EUR, welche angefallen war gem. Nr. 9003 GKGKostVerz. für die Übersendung einer Ermittlungsakte, hängt mithin davon ab, ob es sich dabei um eine Post- und Telekommunikationsauslage i.S.d. Nrn. 7001/7002 VV handelt (so hierzu LG Leipzig, Beschl. v. 2.9.2008, zitiert nach www.burhoff.de und die bisherige Rspr. des AG Meldorf). Diese Ansicht führt dazu, dass die Aktenversendungspauschale ausschließlich entweder im Rahmen der Postpauschale gem. Nr. 7002 VV oder gem. Nr. 7001 VV in tatsächlich angefallener Höhe unter Einschluss der übrigen zu beziffernden Post- und Telekommunikationskosten geltend gemacht werden kann.
Nach der – allerdings im Kern eine andere, nämlich die Frage der Gebührenschuldnerschaft für derartige Aktenübersendungskosten und die Frage betreffend, ob derartige Kosten umsatzsteuerpflichtig sind oder nur einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten beim Rechtsanwalt darstellen, falls nämlich die Aktenübersendungskosten als beim Mandanten, dieser vertreten durch den Rechtsanwalt, angefallen angesehen werden müssten – Entscheidung des BGH vom 6.4.2011 (IV ZR 232/08) sind allerdings die Kosten für die ermittlungsbehördliche Aktenübersendungen, welche die behördlichen Auslagen an Transport- und Verpackungskosten abdecken (Nr. 9003 GKG-KostVerz.), weder durch die allgemeinen Geschäftskosten noch die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV abgedeckt. Hinsichtlich Nr. 7001 VV verhält sich die Entscheidung nicht; allerdings kann insofern nichts anderes gelten. Danach ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls bei den verauslagten Kosten für Übersendung von Ermittlungsakten, welche gem. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 GKG-KostVerz. als Kosten entstehen, um Auslagen handelt, die – weil von Nrn. 7001, 7002 VV nicht erfasst – gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV gem. § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dem Rechtsanwalt zu ersetzen sind. Die bisherige anderslautende Rspr. des AG Meldorf zur Ersatzfähigkeit der Aktenübersendungskosten nur im Rahmen der Nrn. 7001, 7002 VV wird daher aufgegeben.
AGS 6/2016, S. 307 - 308